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VG Ansbach: Keine pauschale Videoüberwachung in Fitnessstudios

30.06.2022

IITR Information[IITR – 30.06.22] Anfang diesen Jahres hat das Verwaltungsgericht Ansbach in erster Instanz entschieden (Urteil v. 23.02.2022 – AN 14 K 20.00083), dass eine Videoüberwachung in Fitnessstudios nur unter ganz bestimmten Umständen und Voraussetzungen zulässig sei.

Grundsatz der Rechtmäßigkeit

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO dürfen personenbezogene Daten – wie Videoaufnahmen – nur auf rechtmäßige Art und Weise verarbeitet werden. Eine personenbezogene Datenverarbeitung ist insbesondere dann rechtmäßig, wenn – so Art. 6 Abs. 1 DSGVO – „mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist“.

In besagtem Fall hat die Betreiberin des Fitnessstudios sechs Videokameras ohne Tonaufzeichnung installiert, um verschiedene Bereiche ihres Fitnessstudios abzudecken. Daraufhin hat die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in Frage gestellt und letztlich dazu aufgefordert, diese einzustellen.

„Überwiegendes Interesse“?

„[D]ie Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (…) erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (…).“ (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)

Man könnte in Erwägung ziehen, dass die Videoüberwachung auf überwiegende Interessen zu stützen und damit zu rechtfertigen sei.

Dies hat die Besitzerin des Fitnessstudios auch versucht, als sie gegenüber der Aufsichtsbehörde aufzeigte, dass die Videoüberwachung der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen diene, welche es zuvor vermehrt gegeben hätte. Außerdem hätten mildere Mittel wie Warnschilder keinen Erfolg gehabt. Darüber hinaus könne man dadurch weibliche Trainierende vor sexuellen Übergriffen schützen, denn es könne nicht zu jeder Zeit in jedem Teil des Studios Personal sein.

Dem setzte die Aufsichtsbehörde entgegen, dass dies zwar nachvollziehbare Interessen und Gründe seien, diese jedoch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen überwogen würden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches durch das Bundesverfassungsgericht im Zuge des Volkszählungsurteils als Spezifizierung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG, sei durch die allumfassende Videoüberwachung in seinem Kernbereich berührt, denn es würde die Betroffenen in ihrem Freizeitbereich, also einem besonderes intimen und privaten Bereich berühren.
Dieser Begründung folgten auch die zuständigen Richter des VG Ansbach in ihrem Urteil.

„Einwilligung“?

„Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“. (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)

In diesem Fall läge außerdem keine datenschutzrechtlich konforme Einwilligung vor. Alleine die Tatsache, dass an gewissen Stellen auf die Videoüberwachung hingewiesen würde, begründet keine konkludente Einwilligung der Trainierenden. Dafür fehle es an einer eindeutigen Handlung seitens der Betroffenen. Gerade Stillschweigen und Untätigkeit sollen nämlich keine Einwilligung darstellen.
Somit ist in diesem Fall – aber keineswegs generell – die Einwilligung als Rechtsgrundlage ausgeschlossen.

„Vertragliche (Neben-)Pflichten“?

„[D]ie Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich“. (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)

Als Fitnessstudiobetreiber hat man durchaus dafür Sorge zu tragen, dass die Kundschaft in gewissem Umfang vor Diebstählen und Übergriffen zu schützen ist. Dies begründet eine sogenannte vertragliche Nebenpflicht (meist derartige Rücksichtnahme- und Schutzpflichten) aus dem Fitnessstudiovertrag, die durchaus Grundlage für eine personenbezogene Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 b DSGVO sein kann.

Eine umfassende und weitgehende Videoüberwachung sei damit jedoch nicht zu begründen. So sei der Studiobetreiber grundsätzlich nur dazu verpflichtet, für ein Schutzniveau zu sorgen, mit welchem der durchschnittliche Besucher rechnen könne, also dem Aufstellen von absperrbaren Spinden beispielsweise. Mit einer lückenlosen Videoüberwachung könne ein Trainierender jedoch keineswegs rechnen.
Somit lässt sich die Videoüberwachung auch nicht als notwendiges vertragliches Erfordernis begründen.

Fazit

Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, in einem gewissem Maße Videoüberwachung einzusetzen, so stellen sich verschiedene datenschutzrechtliche Herausforderungen, die nicht so einfach damit begründet werden können, dass aus den Erfahrungen der letzten Zeit eine solche geradezu geboten erscheine.

Angesichts des tiefen Eingriffs in Rechte der Betroffenen, verlangen die Aufsichtsbehörden – und wie dargestellt gestützt durch die Gerichtsbarkeit – für die Rechtsgrundlage des „überwiegenden Interesses“ gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO eine klare Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das heißt juristisch gesprochen, diese muss einen legitimen Zweck verfolgen und überdies geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ansonsten ist diese datenschutzwidrig. Gerade eine umfassende lückenlose Videoüberwachung ist dabei in der Regel als unzulässig anzusehen und die Überwachung auf die besonders gefährdeten Bereiche zu begrenzen.

(Für vertiefende Informationen zur Videoüberwachung ist auf das Webinar im Datenschutz-Kit hingewiesen.)

Michael Wehowsky

Über den Autor - Datenschutzbeauftragter Michael Wehowsky

Herr Michael Wehowsky ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (udis) und zertifizierter Berater im Datenschutzrecht (FernUniversität Hagen). Darüberhinaus ist er Certified Information Privacy Professional Europe (CIPP/E) und Certified Information Privacy Technologist (CIPT), jeweils durch die iapp. - In seiner Funktion als Teil des Beratungsteams unterstützt er Unternehmen verschiedenster Ausrichtung und Größe im Datenschutz in deutscher, englischer und italienischer Sprache.

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