23 März
Zusammenfassung
Der EuGH hat entschieden, dass Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sein können, wenn sie nicht der Kontrolle der Datenverarbeitung, sondern sachfremden Zwecken wie Schadensersatz dienen. Die Beweislast dafür liegt vollständig beim Verantwortlichen und erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Zudem besteht ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nur bei einem tatsächlich nachweisbaren Schaden, der über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht. Das Urteil stärkt damit die Position von Unternehmen, stellt aber hohe Anforderungen an Nachweis und Dokumentation.
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