IITR Datenschutz Blog

Kein Urheberrecht an amtlichen Werken?

12.02.2008

Es gibt einen interessanten Beitrag beim Telemedicus zur Frage vom Copyright bei amtlichen Werken und einem aktuellen Copyright-Hinweis beim BverfG der da lautet:

„Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts. Copyright © 2008 BVerfG“

Die passende Antwort dazu, die ich nicht vorweggreifen möchte, findet man hier, wobei am Ende dennoch ein fader Beigeschmack bleibt, denn ein einzelnes Urteil kann nicht “wesentlicher Bestandteil” einer Datenbank sein.

Sehr wohl aber suggeriert der Footer beim BVerfG, dass nichtmal ein einzelnes Urteil, etwa auf einer Kanzlei-Seite, veröffentlicht werden darf. Solange es aber um einzelne Urteile geht sollte durchaus der §5 I UrhG alleine einschlägig sein, nicht zuletzt, da es für die Anwendung des §87b UrhG unbedeutend ist, ob eine Privatperson oder ein kommerzielles Interesse handelt. Diese willkürliche Unterscheidung und der ausdrückliche Wortlaut des Footers sprechen eher gegen die (fundierte) Argumentation bei der “Herrschenden Meinung”

Beitrag teilen:

1 Kommentar zu diesem Beitrag:

Kommentar schreiben:

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/chatbot-load.png https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/loading.gif