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Hinweispflicht bei kommerziellen Mails

13.02.2008

Aus gegebenem Anlaß der Hinweis auf den §6 II TMG, der da lautet:

Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Das ist nicht nur für Spammer von Interesse, sondern auch für diejenigen, die (gewollt oder wenigstens erlaubt) an Ihre Kunden regelmässig Mails versenden: Es gibt für “kommerzielle Kommunikationen” im TMG inzwischen mit dem §6 TMG eine eigene Norm mit Vorgaben. Wer sich daran nicht hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit macht sich Bußgeldpflichtig – wobei bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen können.

Beachten Sie auch, dass Werbepost nicht nur Werbung ist, sondern den Kunden gleichzeitig daran erinnert, dass personenbezogene Daten von ihm bei Ihnen als Unternehmen gespeichert sind: Er wird dies irgendwann zum Anlaß nehmen, ein Auskunftsersuchen einzureichen. Immer wenn Sie Werbung versenden achten Sie daher darauf, dem Kunden sein Ersuchen von Anfang an so leicht wie möglich zu machen und richten Sie sich auf entsprechende Anfragen von Anfang an ein.

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