Datenschutz

Datenschutz: Vorsicht bei Verdächtigungen

05.04.2009

Es ist gefährlich, vorschnell Verdächtigungen auszusprechen; Bei Frag-Einen-Anwalt.de habe ich nun ein gutes Beispiel gefunden, um nochmals zu mahnen, zwar aufzupassen, aber sich immer zu informieren.

Daher nochmals mein Rat: Wenn man der Meinung ist, dass irgendwo etwas im Argen ist, kann man jederzeit problemlos die Aufsichtsbehörde, das ist in vielen Bundesländern der/die Datenschutzbeauftragte, informieren. Die werden den Sachverhalt prüfen und es hat keine stigmatisierende Wirkung wie z.B. eine Strafanzeige. Zumal sich bei einer vorschnellen Strafanzeige ggfs. noch das Risiko des §164 StGB eröffnet.

In einem (kleinen) Betrieb aber, in dem man auch noch selber angestellt ist, sollte man immer das direkte Gespräch mit dem Inhaber suchen. Dies schon, um die Hintergründe zu erfragen. Andersherum muss ein solcher Inhaber bei jeder Ansprache nicht gleich pikiert reagieren, sondern sollte dem Hinweis ernsthaft nachgehen und sich ggfs. beraten lassen. So wahrt man Arbeitsklima und Vertrauen, zwischen Angestellten und Kunden.

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3 Kommentare zu diesem Beitrag:

Mario H.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich zu dem verlinkten Beitrag etwas sagen soll - eigentlich bin ich sprachlos.
Freilich positiv zu bewerten ist, dass die Rat suchende sich für derlei Dinge interessiert.
Aber das Licht, dass die Dame mit ihrer Anfrage auf sich selbst wirft, ist letztendlich nicht so gut.

Roland

Mal 'ne dumme Frage aus der Antwort des Rechtsanwalts: eine in einer Physiotherapiepraxis nicht beschäftigte Person braucht nur eine Vertraulichkeitszusage abzugeben, um in den Unterlagen dort wühlen zu dürfen?

Roland

Die Dame muss in der Tat nicht angestellt sein - dass Lebenspartner z.B. Abends die Abrechnungen (also den kaufmännischen Teil) machen ist keine Seltenheit bei Selbstständigen. Man sollte es nur wegen der Geheimnisgeschichte absichern, der Hinweis ist also passend.

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