Datenschutz

Arbeitnehmer-Datenschutz doch noch vor der Wahl?

19.02.2009

Heise berichtet:

Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, noch in dieser Legislaturperiode eine Grundsatzregelung zum Datenschutz der Arbeitnehmer in das Bundesdatenschutzgesetz aufzunehmen. Das teilt das Bundesinnenministerium heute mit.

Damit läuft es wohl auf einen Kompromiss hinaus, der so aussieht, dass jetzt ein Teil in das BDSG einfließt und später (in der nächsten Legislaturperiode) dann ein eigenes Arbeitnehmerschutzgesetz folgt.

Von der Bundesregierung gibt es dazu auch eine Mitteilung. Daraus in Kürze, damit klar wird, dass keine tiefgreifenden Änderungen anstehen:

Nach einem Treffen von Vertretern aus Politik und Wirtschaft hatte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble unter anderem eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes angekündigt. Diese sei geplant, “um klar zu machen, dass das Bundesdatenschutzgesetz auch für abhängig Beschäftigte gilt.” Die geplante Regelung wird nur der Anfang sein.

Alles in allem ist also nicht viel zu erwarten, denn die Grundprobleme (Überalterung des BDSG, Löchrigkeit, Zersplitterung der Regelungen) bleiben weiter bestehen. Bezüglich des speziellen Gesetzes meint die Bundesregierung:

Ein gesondertes Gesetz für den Arbeitnehmerdatenschutz soll weitere Fortschritte bringen. “Nun muss sofort damit begonnen werden, die regelungsbedürftigen Fragen zu sammeln”, erklärte Bundesinnenminister Schäuble. Es gehe darum, die Lösung “für alle nachlesbar in einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz zusammenzufassen.”

Zuvor soll eine Arbeitsgruppe prüfen, welche Angelegenheiten konkret neu zu regeln sind. Bundesarbeitsminister Olaf Scholz sieht derzeit beispielsweise Regelungslücken bei der Videoüberwachung und der Überwachung von E-Mails. Auch die Kontrolle der Internetnutzung, der Einsatz von Detektiven gegenüber Mitarbeitern und Schutz von Informanten seien nicht hinreichend geklärt.

Man merkt, dass hier die bekannt gewordenen Mißbrauchsfälle die Ideen beherrschen. Zu erwarten ist also wahrscheinlich eine gesetzliche Regelung, die auf die Regelung von Einzelfällen setzt und den grundsätzlichen Schutz außen vor lässt.

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