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Zur BKA-Rasterfahndung 2001 in Deutschland

05.04.2009

Vor ein paar Tagen ging ein Rauschen durch den Blätterwald, als plötzlich bei der Frankfurter Rundschau erklärt wurde, das BKA hätte angeblich ohne Rechtsgrundlage Telekom-Kundendatensätze für eine Rasterfahndung nach den Anschlägen 2001 erhalten. Nun hat das BKA diese Meldung inzwischen stark zurück gewiesen, der Artikel bei der FR ist schon nicht mehr verfügbar.

Also alles nur Blätterrauschen? Mitnichten, denn es gab nach dem 11.9.2001 in der Tat eine umfassende Rasterfahndung in Deutschland. Diese Rasterfahndung war übrigens Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 518/02), die feststellte, dass die Rasterfahndung rechtswidrig war und den folgenden Denkwürdigen Absatz zitierfähig machte:

Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.

Das heisst: Hier wurde mit fehlerhaften Informationen alter Kaffee aufgewärmt, wobei die eigentliche Information (Rasterfahndung war so oder so rechtswidrig, alle erhobenen Daten wurden ohne Rechtsgrundlage erhoben) in den aktuellen Artikeln gar nicht mehr zu lesen ist.

Übrigens: Das Urteil des BVerfG mit dem Aktenzeichen 1 BvR 518/02 kenne ich nicht zufällig bzw. musste es nicht gar nicht erst suchen: Es ist ein wichtiges Urteil, insbesondere weil die Richterin Haas hier ein abweichendes Votum zum Spannungsverhältnis “Freiheit vs. Sicherheit” hinterlegt hat (im Urteil a.E. zu lesen). Dieses Votum ist nicht bedeutungslos: Es ist zitierfähig und eine juristische Meinung, die sicherlich nicht wenigen gefallen wird. Daraus:

Das Grundrecht auf Freiheit fordert die Gewährleistung der Sicherheit durch den Staat. Ohne Sicherheit kann die Freiheitsgewährleistung des Grundgesetzes nicht mit Leben erfüllt werden. Sicherheit ist die Grundlage, auf der Freiheit sich erst vollends entfalten kann. Zwischen Freiheit und Sicherheit besteht damit ein untrennbarer Sach- und Sinnzusammenhang. Deshalb sind alle die Sicherheit gewährleistenden Maßnahmen gleichzeitig auch als Maßnahmen zu begreifen, die Freiheitsentfaltung gewährleisten und fördern. Ein Gewinn an Sicherheit stärkt im demokratischen Rechtsstaat die Freiheit, ist demgemäß ein Freiheitszugewinn.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag:

Ein Mensch

Die Sätze von Richterin Haas sind vielleicht gut gemeint, dann aber missverständlich formuliert. Ich lese da eine starke Tendenz zum Sicherheits- und Präventionsstaat, die mir zumindest viel zu weit geht.

Es gibt aus gutem Grund kein Grundrecht auf Sicherheit. Dies durch die Hintertür der Freiheit definieren zu wollen, verstösst gegen den Geist des GG.

Andersherum würde ein Schuh daraus: Freiheit ist die Grundlage, auf der sich wahre Sicherheit erst entfalten kann.

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