IITR Datenschutz Blog

Whistleblowing-Plattform der IITR Datenschutz GmbH

04.03.2022

IITR Information[IITR – 04.03.22] Die IITR Datenschutz GmbH erweitert ihr Produkt-Angebot um eine Whistleblowing-Plattform. Unternehmen ab einer gewissen Mindestgröße sind verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten sowie eine Ombudsperson zu bestellen.

Rechtliche Vorgabe: “EU-Whistleblower-Richtlinie”

Die Europäische Union hat den europäischen Mitgliedstaaten über die “EU-Whistleblower-Richtlinie” auferlegt nationale Gesetze zu erlassen, Unternehmen zur Errichtung von Hinweisgeber-Systemen zu verpflichten. Nach den europäischen Vorgaben soll diese Verpflichtung seit dem 17.12.2021 für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und ab dem 17.12.2023 für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.

Deutschland ist dieser Auflage bislang nicht nachgekommen und hat bisher kein Gesetz zur Umsetzung der “EU-Whistleblower-Richtlinie” verabschiedet. Die europäische Kommission hat aus diesem Grund gegen Deutschland inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Quelle). Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.

Je nach konkreter Ausgestaltung dieses Gesetzes werden Unternehmen in den oben genannten Größen danach verpflichtet, ein entsprechendes Hinweisgebersystem zur Meldung von Verstößen zur Verfügung zu halten. (Vereinzelt wird auch vertreten, dass Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten die Pflicht auch schon jetzt in ausnahmsweise direkter Anwendung der EU-Whistleblower-Richtlinie gelten würde.)

Warum brauche ich ein Hinweisgebersystem?

Die “EU-Whistleblower-Richtlinie” erfordert, dass Meldungen auch anonym eingereicht werden können. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass ein reines Zwischenschalten einer Vertrauensperson (wie z.B. einem Anwalt) diesem Erfordernis nicht genügt. Unternehmen sind daher gehalten, hier eine entsprechende technische Lösung in Form eines Hinweisgebersystems vorzuhalten.

Neben dem Hinweisgebersystem müssen die Unternehmen zudem eine sogenannte Ombudsperson bestellen, welche eingehende Meldungen sichtet und sich um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Vorgangs kümmert.

Angebot: Hinweisgebersystem und Vermittlung Ombudsperson

Wir bieten Unternehmen künftig die Möglichkeit, über uns sowohl ein solches Hinweisgebersystem als auch die Vermittlung einer Ombudsperson zu beziehen.

Datenschutzbeauftragter darf nicht zugleich Ombudsperson sein

Aus Gründen der vermeidbaren Interessenkollision (insb. im Hinblick auf etwaige Meldungen über das Hinweisgebersystem mit datenschutzrechtlichem Bezug) darf aus unserer Sicht nicht der Datenschutzbeauftragte zugleich auch als Ombudsperson fungieren. Wir mussten daher diese Funktionen klar trennen.

Wenn Sie sich für ein Hinweisgebersystem sowie die Vermittlung einer Ombudsperson durch uns interessieren können Sie uns hier kontaktieren.

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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