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Störerhaftung im Strafrecht?

30.03.2009

Natürlich gibt es das Prinzip der Störer-Haftung nur im Zivilrecht. Dennoch warne ich seit einiger Zeit davor, dass die zunehmende Ausuferung des Feindstrafrechts in Deutschland zu einer Quasi-Störerhaftung im Strafrecht führen wird.

RA Stadler berichtet nun von dem meines Wissens ersten Fall, in dem das durchschlägt: Durch einen Link auf eine Seite, die zu Wikileaks verlinkt hat, wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen und aufrecht erhalten.

Es liegt – zum Glück – in der Natur der hier angewendeten “Störerhaftung”, dass bereits die dort zitierte “conditio sine qua non”-Regel fehlerhaft angewendet wird (immerhin kann man den Link wegdenken, und der Erfolg entfälle gerade nicht!). Hinzu kommt, dass das Strafrecht mit der objektiven Zurechnung ein Korrektiv hat, das – so wie die Verhältnismässigkeit als Prinzip staatlichen Handelns – als eines der wenigen Kriterien gesehen werden kann, dass solchen Feindstrafrechtlichen Bemühungen im Wege steht. Den Betroffenen aber wird die Tatsache, dass solche B Eschlüsse irgendwann einmal gekippt werden, erstmal nur ein schwacher Trost sein.

Kritisch ist die Frage, wie zur Zeit “Verdächtige” ermittelt werden. Ich mache mir zunehmend Sorgen, dass bei manchen Staatsanwaltschaften mittels Google direkt nach Links gesucht wird und somit “Verdächtige” geschaffen werden. Betroffene denken bitte an meinen steten Rat: Immer sofort einen Strafverteidiger suchen. Niemals auf eigene Faust etwas machen.

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