IITR Datenschutz Blog

Personenbezogen und Nutzerbezogen

02.10.2008

Aufgrund eines aktuellen Artikels bei Heise muss ich es nochmals klar stellen – dieser Satz ist sachlich falsch und heute kein Streitpunkt mehr:

Die IP-Adresse könne lediglich einem Standort zugeordnet werden, nicht aber einer natürlichen Person und sei damit für eine Consumer-Analyse irrelevant.

Dass das falsch ist, liegt auf der Hand – denn die IP kann immer (zumindest für einen bestimmten Zeitraum) einer Person, nämlich dem Anschlussinhaber, zugeordnet werden. Ob der Anschlussinhaber auch der konkrete Nutzer ist, ist natürlich nicht immer feststehend, aber auch egal, dass das BDSG von einem “personenbezogenen Datum” spricht und eben nicht von einem “nutzerbezogenem”. Das heißt: Das Datum muss (irgend-)einer Person zuzuordnen sein, ob das nun der Nutzer ist, ist egal.

Ich betone es zudem nochmals: In Zeiten der Vorratsdatenspeicherung weiterhin zu behaupten, dass eine IP gar keiner Person zugeordnet werden kann, grenzt für meinen Geschmack schon an Dummheit oder Dreistigkeit.

Da die Artikel 29 Gruppe inzwischen fest die IP (ebenso wie der BGH, Simitis, die Landesdatenschutzbeauftragten sowie der Bundesdatenschutzbeauftragte Deutschlands) als personenbezogenes Datum einstuft, ist es zudem absehbar, dass es mittelfristig keine andere Ansicht zu diesem Thema mehr geben wird. Wer anders argumentiert, kann dies momentan sicherlich noch tun, doch steht fest, dass die Basis für die Argumentation wegbröckelt. Die Erhebung ist daher m.E. nur nach vorheriger Einwilligung vorzunehmen.

Beitrag teilen:

2 Kommentare zu diesem Beitrag:

Kommentar schreiben:

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/chatbot-load.png https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/loading.gif