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OVG NRW zu Auskunftsanspruch gegenüber Bundesdatenschutzbeauftragten

16.04.2009

Das OVG NRW (AZ: 5 B 1184/08) hat sich negativ zu Auskunftsansprüchen gegenüber dem BDSB geäussert. Inhaltlich ist die Entscheidung auf jeden Fall vertretbar.

Aus der Entscheidung:

Hinsichtlich der Frage 2. (Kooperation der Deutschen Telekom AG) hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, sie müsse schon deshalb nicht beantwortet werden, weil damit lediglich die subjektive Einschätzung des Bundesbeauftragten erfragt werden solle. Zwar trifft der Einwand des Antragstellers zu, der Begriff “Kooperation” erstrecke sich neben einer subjektiven Einschätzung auch auf einen objektiven Sinngehalt. Dies ändert nichts daran, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ohne eine Wertung möglich ist, die deutlich über die Angabe der zu Grunde liegenden Tatsachen hinausgeht und einen Rückschluss auf diese Tatsachen nicht erlaubt. […]

Hinsichtlich der Fragen zu 1. und 3. bis 6. (eingeleitete Untersuchungsmaßnahmen und Erkenntnisse des Bundesbeauftragten im Zusammenhang mit der so genannten Bespitzelungsaffäre) kann auf sich beruhen, ob einem Anordnungsanspruch auf genauere Beantwortung aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen bereits § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW entgegensteht. Zumindest nachdem der Bundesbeauftragte seine Antworten im Laufe des Verfahrens weiter konkretisiert hat, könnte die Erteilung noch genauerer Auskünfte die sachgemäße Durchführung sowohl des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als auch der Überprüfung der Datenschutzkonzepte der Deutschen Telekom AG durch den Bundesbeauftragten gefährden.

Jedenfalls besitzt der Antragsteller den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Auskunftsanspruch deshalb nicht, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG).

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat. […]

Auf Grund dieser besonderen Zielrichtung der dem Bundesbeauftragten im Interesse des Datenschutzes auferlegten Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seine Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur allgemein auf “wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes”. Aus dem Zusammenspiel zwischen der besonderen Verschwiegenheitspflicht über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten und dem auf wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes beschränkten Informationsauftrag der Öffentlichkeit ergibt sich, dass der Bundesbeauftragte auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Auftrags der Presse nicht zu der vom Antragsteller begehrten konkreteren Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen und vorläufige Erkenntnisse verpflichtet ist, zumal für eine Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist.

Im Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei den vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen kann.

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