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OLG Düsseldorf zu SCHUFA-Klausel in AGB

23.01.2008

Das OLG Düsseldorf hat sich mit einer Schufa-Klausel in AGB beschäftigt und festgestellt, dass es so einfach nicht ist, Daten an Dritte zu übermitteln. Dazu bei MIR:

Im Hinblick darauf, dass etwaige Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, ist davon auszugehen, dass der Betroffene eine Einwilligung in die Übermittlung seiner Daten (hier: an die Schufa) nur unter der Prämisse erklärt, dass dem eine ihm im Ergebnis nachteilige Interessenabwägung vorausgegangen ist. Wäre eine derartige Klausel demgegenüber dahin zu verstehen, dass keine Interessenabwägung zu erfolgen hat, würde die Bestimmung den Betroffenen unangemessen benachteiligen, da sie wesentlichen Grundgedanken des BDSG zuwider läuft und damit nach § 307 BGB der Wirksamkeit entbehrte.

Ist der Verwender aufgrund einer Klausel dem Grunde nach uneingeschränkt befugt, jegliche Daten über die Aufnahme (hier: quasi einem Automatismus folgend), vereinbarungsgemäße Abwicklung und aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens, mithin auch über einseitige Maßnahmen zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche wie Mahnungen, Kündigungen oder Mahnbescheide (sog. Negativmerkmale), ohne jede Prüfung weiterzuleiten, widerspricht dies dem durch §§ 28, 25 BDSG ausgestalteten Grundsatz der Interessenabwägung.

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