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Mythos: 6 Wochen Zeit zur Zurückweisung von Lastschriften

20.08.2008

Momentan wird wieder ein alter Mythos gepflegt: Der Bankkunde hat nur 6 Wochen Zeit um einer Lastschrift zurück zu weisen. Mein Tipp: Zur Bank gehen bei älteren Abbuchung und nachfragen wie die das handhaben, meine Bank etwa macht bis zu 6 Monaten gar keinen Stress wenn man darauf hinweist, dass ohne EInzugsermächtigung abgebucht wurde. Hintergrund ist u.a. eine BGH-Entscheidung (XI ZR 258/ 99) die deutlich festhält, dass Lastschriften vom Kontoinhaber genehmigt werden müssen und es grundsätzlich keine Fristen für die Zurückweisung unberechtigter Lastschriften gibt.

Zwar gibt es inzwischen, entsprechend der BGH Entscheidung, ausdrückliche Regelungen in den AGB hinsichtlich der Rückabwicklung von Lastschriften und der stillschweigenden Genehmigung von Abbuchungen, soweit mir bekannt betrifft das aber nur Lastschriften, bei denen eine EInzugsermächtigung überhaupt vorlag (typischer Streit: “Ich habe zwar unterschrieben, aber der hat zu viel abgebucht”).
Wenn jemand ohne Einzugsermächtigung abgebucht hat und man dies definitiv weiss, ist die 6 Wochen Frist meines Wissens somit auch von den gängigen AGB nicht erfasst. Daher: Wer beim Kontrollieren über etwas stolpert was schon länger her ist, sollte dennoch mit seiner Bank/Sparkasse sprechen und nicht sofort aufgeben.

Als Beispiel die AGB einer Sparkasse (nahezu gleichlautend bei anderen zu finden, bei den Sparkassen im Regelfall unter 7/4 nachsehen), dort steht dann:

Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine
Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Home Banking), auf diesem Wege erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen abgesandt worden ist. Auf die Genehmigungswirkung wird die Sparkasse bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

Zu beachten: Das gilt wenn eine EInzugsermächtigung überhaupt erteilt wurde. Die 6-Wochen-Fiktion wird also nicht angewendet, wenn gar keine EInzugsermächtigung erteilt wurde.

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