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Kurz: Kommentare zur Rechtsprechung des EUGH bzgl. VDS

10.02.2009

Natürlich gefällt kaum einen, was der EUGH heute entschieden hat. Dennoch muss man bei der Sache bleiben und von Hetze absehen, vor allem wenn man falsches sagt/schreibt. Ich zitiere aus einem Kommentar bei der Zeit, was man aber immer häufiger lesen darf:

Doch nicht nur das. Die Richter unterließen auch jeden Versuch, auf mögliche Probleme des Gesetzes mit den Grundrechten hinzuweisen. Die Chance dazu haben sie, und sie haben sie in anderen Verfahren schon mehrfach genutzt.

Ja, ist das so? Ich zitiere aus einem Lehrbuch zum Europarecht (Koenig/Haratsch, Rn.340ff.):

(Klagegegenstand) Wichtig: Streitgegenstand der Klage darf gegenüber dem Verfahrensgegenstand des Vorverfahrens nicht erweitert werden.

Dass Irland ausdrücklich nur die Zuständigkeit bemängelt hat und ganz besonders die Grundrechte aussen vor gelassen hat, ist kein Zufall: Immerhin betreiben die Iren ganz aktiv eine VDS. Und ein Urteil des EUGH, der eine VDS kritisiert, käme den Iren gar nicht gelegen.

Nach meiner Lesart, man mag mich korrigieren aber bitte nur mit Fundstellen – und ich meine Fundstellen in der juristischen Literatur, nicht in der Presse – gab es für den EUGH keine Möglichkeit, abgesehen davon, den dezenten Wink mit dem Zaunpfahl einzubauen, dass man die Grundrechte ja gar nicht prüfen konnte. Auch der Hinweis des Autors im Kommentar “Der EUGH tat dies schon früher” ist eine reine Behauptung – vielleicht kann ja einer ein entsprechendes Urteil nennen. Aber daran denken: Man muss den Klagegegenstand schon kennen. Und auch daran denken, dass im Art. 230 EG mehr als nur ein Verfahren steckt.

Vielleicht sollte man den Gutwill des EUGH, der ja quasi zu einer weiteren Klage aufruft, einfach mal begrüssen und nicht in Unverständnis drauf los wettern.

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