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Kein Zugang zu amtlichen Informationen bei Nachteilen für die internationalen Beziehungen

30.10.2009

Ob der Zugang zu amtlichen Informationen wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen abgelehnt werden muss, unterliegt einer Beurteilung der zuständigen Behörde, die von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt nachgeprüft werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Der Kläger ist politischer Redakteur eines wöchentlich erscheinenden Magazins. Er recherchiert unter anderem über die Aktivitäten ausländischer Geheimdienste in Deutschland. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz bat er das Bundesverkehrsministerium, ihm aus den Flugplänen der Deutschen Flugsicherung Auskünfte zu geben über die Flugbewegungen von 20 im Einzelnen benannten Flugzeugen mit Registriernummern aus dem Registrierstaat USA im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005.

Das Bundesverkehrsministerium lehnte den Antrag ab: Die Bundesregierung gehe davon aus, dass die Vereinigten Staaten es als unerwünscht ansähen, wenn sie die angefragten Flugdaten veröffentliche. Die erbetenen Informationen könnten möglicherweise dazu verwendet werden, einen Zusammenhang zwischen den Flugbewegungen bestimmter Flugzeuge sowie behaupteter Entführungen terrorverdächtiger Personen und deren Transport an geheim gehaltene Orte durch die CIA, den amerikanischen Auslandsnachrichtendienst, herzustellen. Würden die erbetenen Informationen amtlich freigegeben, sei zu befürchten, dass dies die gute Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten gefährde.

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Bekanntwerden der erbetenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu den USA haben könne.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei allerdings den rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts gebilligt: Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räume das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimme die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie könne die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen nachteilig auf die auswärtigen Belange auswirken könne. Die Ziele der Bundesregierung, die Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von weiteren “Verstimmungen” der amerikanischen Seite freizuhalten und die bisherige Zusammenarbeit mit den amerikanischen Nachrichtendiensten nicht zu beeinträchtigen, hielten sich in diesem weitgesteckten und gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum außenpolitischer Gestaltung. Der Eintritt solcher Nachteile könne nur Gegenstand einer Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Ob ein auswärtiger Staat das Bekanntwerden einer Information gelassen hinnehmen oder hierauf verstimmt reagieren werde, beruhe auf einer Einschätzung der Bundesregierung, der eine Vielzahl von Einzeleindrücken und -beobachtungen zugrunde lägen, die sie im diplomatischen Verkehr mit dem auswärtigen Staat in der zurückliegenden Zeit gewonnen habe. Die Prognose müsse aber auch angesichts späterer Umstände unverändert tragfähig sein. Dies habe das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht ausreichend geprüft. Der Kläger habe im Berufungsverfahren auf den Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten beim 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages vom 31. März 2008 hingewiesen. Dieser Abschlussbericht halte ausdrücklich fest, dass es ein Programm der CIA zur Entführung mutmaßlicher Terroristen auch nach Aussagen des Präsidenten der Vereinigten Staaten gebe und zwei von der CIA veranlasste Transporte gefangener Verdächtiger über deutsches Staatsgebiet stattgefunden hätten, wobei Flugzeuge zum Einsatz gekommen seien, die in dem Auskunftsersuchen des Klägers genannt seien. Das Oberverwaltungsgericht sei auf diesen Vortrag des Klägers nicht eingegangen, obwohl sich ihm die Frage hätte aufdrängen müssen, wie die Vereinigten Staaten auf die Herausgabe dieses Untersuchungsberichtes reagiert haben und ob die Herausgabe weiterer für sich neutraler Daten über Flugbewegungen durch die Bundesregierung überhaupt noch geeignet ist, “Verstimmungen” der USA auszulösen.

BVerwG 7 C 22.08 – Urteil vom 29. Oktober 2009

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