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Entgelt für Datenschutzauskunft?

25.10.2009

Eine Frage aus dem Alltag: Wenn jemand eine Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten verlangt, kann dafür eine Gebühr verlangt werden? Eine solche Gebühr würde ja durchaus das Recht ein wenig untergraben. Die Antwort lautet: Kommt drauf an. Hier zeigt sich das komplizierte Regel-Ausnahme-System unseres Datenschutzes:

  1. Grundsätzlich hat man ein Recht auf eine Auskunft und diese muss auch Gebührenfrei erfolgen, §34 V S.1 BDSG.
  2. Es kann aber, sofern mit der Auskunft ein wirtschaftliches Interesse einhergeht, ein Entgelt verlangt werden, §34 V S.2 BDSG – heirvon sind in erster Linie Auskünfte von Auskunfteien zur Bonität (Schufa-Auskunft) betroffen, die aber vor Ort eine kostenlose Einsicht ermöglichen, konkretisiert in §34 VI BDSG. Hintergrund ist, dass die Auskunft mitunter nicht dem Betroffenen alleine in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dient, sondern darüber hinaus auch für ihn im Rechtsverkehr von Bedeutung ist – etwa wenn Vermieter eine Schufa-Auskunft verlangen und diese nicht selber einholen.
  3. Eine wenig bekannte Ausnahme zur Ausnahme steht in §34 V S.4 BDSG: Sofern die Auskunft inhaltlich falsch war, entfällt der Anspruch auf das Entgelt und über den Berichtungsanspruch gibt es dann sogar eine kostenlose berichtigte Auskunft. Ich habe das z.B: bei der Schufa bereits getestet: Wurde ohne Aufforderug und problemlos dort so gehandhabt.
  4. Eine weitere Ausnahme kann (muss nicht, ist aber zu erwarten) in den Landesdatenschutzgesetzen für Behörden existieren. In NRW etwa hat die Behörde einen Ermessensanspruch auf Erstattung der Auslagen, sofern diese anfallen (§18 LDSG NW). Freilich wird das bei einer reinen Einsichtnahme vor Ort, ohne schriftlichen Beleg, nicht ernsthaft zu begründen sein.

Übrigens: §34 BDSG begrenzt die Kosten des Entgelts auf den tatsächlich und zurechnbar angefallenen Betrag. Damit wird verhindert, dass man durch überzogene Fantasiebeträge das Auskunftsrecht faktisch abschafft als verarbeitende Stelle.

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