Eigentumsfähigkeit von Daten: Klageabweisung durch VG Köln

08.06.2024

Zusammenfassung

Die DSGVO trennt weder die Begriffe Daten und Information noch beinhaltetet sie eine klare Definition, was unter Daten und Information zu verstehen ist. Die sich daraus ableitende Frage nach der Eigentumsfähigkeit hatten zwei BfDI-Referate unterschiedlich beantwortet. Das VG Köln lehnte nun eine Klage auf Klärung der Begriffe ab.

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Die Europäische Union betreibt Datenschutz ohne eine klare juristische Definition, was Daten sind. Vom Datenschutz geschützt werden sollen ohnehin nicht Daten, sondern jene als Daten hinterlegten Angaben, die einen Rückschluss auf einen zu schützenden Bereich der Privatsphäre einer Person ermöglichen.

Patent zur Auswertung von Telekommunikationsdaten

Als Inhaber eines Patents, das u.a. im Telekommunikationsbereich Verwendung finden kann, hatten wir uns an die zuständige Behörde gewandt mit der Bitte, eine Definition vorzulegen, aus der entweder die Eigentumsfähigkeit von Daten abgeleitet werden kann oder, im gegenteiligen Falle, eine Eigentumsfähigkeit zu verneinen ist.

BfDI-Referate mit unterschiedlicher Daten-Definition

Die Behörde erteilte zwei Antworten, ausgestellt durch zwei Referate. Hier wäre zu beachten, dass bisher keine verbindliche Erklärung über das Wesen von Daten angeboten wird. Insoweit kann nicht kritisiert werden, unterschiedliche Antworten zu erhalten. In diesem Fall widersprachen sich die Antworten diametral. Daten wären, so die eine Erklärung, grundsätzlich nicht eigentumsfähig, während die andere Abteilung geltend machte, dass Daten selberverständlich eigentumsfähig seien, diesbezügliche Beispiele wurden aufgezählt.

Wir entschlossen uns, für den zentralen Begriff des Datenschutzes eine Klärung herbeiführen zu wollen.

Daten müssen stets materiell sein

Wir verfassten eine Eingabe, in der wir darlegten, dass Daten grundsätzlich materiell sein müssen, um einer Verarbeitung zugeführt werden zu können. Der Computer ist eine Maschine. Ohne Materie kann keine maschinelle Verarbeitung erfolgen. Wir unterlegten diese Sichtweise mit physikalischen Beweisführungen.

Dies stellten wir dem zuständigen Verwaltungsgericht zu mit der Bitte, eine Begriffsklärung herbeizuführen, wobei wegen der Grundsätzlichkeit der Frage zu erwägen sei, die Entscheidungsfindung an den EuGH zu übergeben.

Keine Klare juristische Definition von Daten und Information

Gestützt wurde unser Vorstoß mit einer Aufzählung von Folgen, die sich aus einer Anerkennung der vorhandenen Materialität von Daten ergeben würden. Dies würde u.a. die Eigentumsfähigkeit an Daten begründen. Insbesondere personenbeziehbare Daten könnten dadurch dem jeweiligen Individuum zugeeignet, deren öffentliche Verwendung durch Dritte unterbunden werden.

VG Köln weist Klage ab

Nach Verstreichen von nunmehr drei Jahren wurde unsere Klage abgewiesen. Hervorzuheben verdient, dass sich das Gericht mit der vorgelegten Frage nicht befasst hat. Auch das verklagte BfDI sei nicht die Stelle, der man diese Frage habe vorlegen können. Eine Weiterleitung der Frage an den EuGH wird in dem Urteil nicht thematisiert.

Das Wesen von Daten und deren rechtliche Einordnung bleibt weiterhin ungeklärt.

Vorteile einer klaren Begriffsdefinition

Eine aus unserer Sicht wünschenswerte Eigentumsfähigkeit an personenbeziehbaren Daten, deren Kenntnis Rückschlüsse auf die psychische Verfasstheit eines Menschen gestattet, sollte dringend an den Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta ausgerichtet und vom Handel ausgeschlossen werden. Dies wäre möglich über die Akzeptanz der physikalischen Materialität und in der Folge der Eigentumsfähigkeit von Daten. Fremde mögen solche Daten erheben, verarbeiten können, was sich gar nicht verhindern lässt. Aber solche Daten wären von jeder Verwendung ausgeschlossen.

Im Stadium der Einführung von künstlicher Intelligenz befindlich wird die Problematik der freihändigen Daten-Betrachtung, insbesondere mit personenbeziehbaren Daten, an Aktualität nochmals zunehmen.

Wir befassen uns seit vielen Jahren mit uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Vorteile einer physikalisch zutreffenden, klaren rechtlichen Einordnung von Daten für die Gesellschaft, für den Datenschutz aufzuzeigen (vgl. vertiefend hier). Dies findet auch Eingang in die Urteilsbegründung, in der man die Bedeutung der Sache für die Klägerin hervorhebt.

Auch wenn das Kernanliegen, welches eher nicht lediglich unser Anliegen darstellt, weiterhin unbehandelt bleibt: wir nehmen das Urteil an.

Autor: Eckehard Kraska

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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