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Datenschutz-Aufsicht Irland: EuGH-Vorlage von EU-Standardverträgen

26.05.2016

IITR Information[IITR – 26.5.16] Die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde beabsichtigt eine Vorlage vor dem irischen High Court, um die Frage der Zulässigkeit von EU-Standardverträgen dem Europäischen Gerichtshof zuzuleiten. Dieser Schritt erfolgt im Rahmen des Verfahrens gegen Facebook in Irland und der hierbei zu klärenden Frage, auf welcher Grundlage Facebook in Irland seine Daten mit Facebook in den USA austauschen darf.

Es bleibt abzuwarten, ob Facebook in Reaktion hierauf die Einwilligung der europäischen Nutzer zur Datenweitergabe einholen wird.

Die Klärung der Zulässigkeit von EU-Standardverträgen selbst darf mit Spannung erwartet werden. Derzeit dienen diese als wesentliche Grundlage zum Datenaustausch zwischen Europa und dem Rest der Welt.

Die Entscheidungsvorlage ergeht im Rahmen des Verfahrens, welches vergangenes Jahr zur “Safe-Harbor”-Entscheidung des EuGH geführt hatte.

Derzeit verhandeln die EU-Kommission und die USA an einem “EU-US-Privacy-Shield” genannten Nachfolge-Abkommen zu Safe-Harbor. Sollte dieses verabschiedet werden würden auch Datentransfers mit US-Unternehmen auf Basis von EU-Standardverträgen durch die in dem “EU-US-Privacy-Shield” vereinbarten Mechanismen weiter abgesichert werden.

Max Schrems, der die Klage gegen Facebook und das daraus resultierende Ende von Safe Harbor mit initiiert hat, schreibt nun zu den EU-Standardverträgen: “Das ist eine sehr problematische Situation für die US IT-Industrie und gewisse Teile der transatlantischen Datentransfers. Solange die weitreichenden US-Gesetze es erlauben, dass die Vereinigten Staaten diese Daten bei US-Unternehmen abgreifen, werden die betroffenen Datentransfers in die USA immer mit EU-Grundrechten kollidieren. Ich sehe keine Möglichkeit, dass der EuGH aus diesen Gründen erst das Safe Harbor-System killt und das gleiche Problem nicht auch bei Standardvertragsklauseln sieht. Alle Datenschutzexperten wussten, dass diese Verträge rechtlich fraglich sind, aber es war eben bisher die einfachste und schnellste Lösung. Solang die USA ihre Überwachungsgesetze aber nicht substanziell ändern, sehe ich aber keine Lösung des Problems.”

Auch reiht sich dies in die größere Fragestellung ein, ob europäische Grundrechtspositionen weltweit durchgesetzt werden dürfen (vgl. die aktuelle Auseinandersetzung zwischen Google und der französischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde).

Es bleibt damit abzuwarten, in welcher Weise der EuGH zu den EU-Standardverträgen Stellung beziehen wird und welche Rolle der (noch zu verabschiedende EU-US-Privacy-Shield) dabei spielen wird. Bis zu einer Entscheidung des EuGH dürften üblicherweise weitere 12 bis 24 Monate vergehen. Die EU-Kommission selbst bewertet die Chancen für eine Zulässigkeit des EU-US-Privacy-Shields mit lediglich “knapp über 50 Prozent”.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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