Blogs und das BDSG
16.12.2008
Ich finde den aktuellen Artikel von Breyer trotz meiner Kritik (dort der erste Kommentar) lesenswert, dahier hier der Link: “Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig”. Auch hier der Hinweis: Immer daran denken, dass das BDSG bei privaten Zwecken nicht gilt (§§1 II Nr.3, 27 I a.E. BDSG – die Auslegung des EuGH lehne ich, mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG, konsequent ab, da m.E. Meinungsfreiheit und Pressefreieheit unzulässig vermischt werden. Weiterhin handelten im vorliegenden Fall zwei juristische Personen – es ist schon gar nicht angebracht, bei diesen überhaupt einen “persönlichen” oder “familiären” Handlungszweck zu prüfen, weswegen der EuGH dies auch einfach “abhakt”).
Letztlich aber stimme ich seiner Einschätzung natürlich zu: Blogs sind journalistische Angebote, und der durchschnittliche Blogger ist Pflichten wie der Gegendarstellungspflicht längst unterworfen. Insofern ist es nur angemessen, auch gewisse Rechte zuzugestehen, nicht zuletzt, weil Blogs heute eine grosse Rolle in der Meinungsbildung spielen.