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Bahn mahnt Netzpolitik.org ab (Update)

03.02.2009

Während die Bahn nach ihrem Skandal nun wohl weitere Details für sich behalten hat, versucht sie jede Öffentlichkeit zu unterbinden. Netzpolitik hatte ein Bahn-Memo veröffentlicht, das anonym zugespielt wurde, und wurde deswegen nun abgemahnt.

Die Abmahnung, die per Mail zugestellt wurde, ist inhaltlich etwas fragwürdig, wie RA Stadler zutreffend analysiert. Auch DerWesten.de sieht es so, wobei dort kritisch anzumerken ist, dass ein Persönlichkeitsrecht bei Unternehmen heute (soweit wesensmässig) kein Problem ist, dazu nur BVerfG, 1 BvR 2252/04.

Der Griff zum §823 BGB ist daher für mich keinesfalls abwegig, vielmehr muss die von Stadler angesprochene Abwägung vorgenommen werden. Hier darf man es sich aber auch nicht zu einfach machen: Die Brisanz des Falles alleine rechtfertigt noch gar nichts – analog ist an die Veröffnetlichung von mails zu denken (LG Köln, 28 O 157/08). Insgesamt stimme ich der Wertung aber zu, doch man darf nicht vergessen: Es ist und bleibt eine Wertung.

Hinweis: Bei Telemedicus findet sich eine umfangreiche und überzeugende Analyse, die sich im wesentlichen mit meiner Sichtweise deckt.

Update: Zur Frage, was “Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse” sind, hat sich das BVerfG einst geäussert (via Seidlitz):

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m.w.N.; K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12 m.w.N.).

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