IITR Datenschutz Blog

Richtig widersprechen

17.08.2008

Ein kurzer Praxis-Hinweis: Es ist durchaus üblich, dass man (unverlangte) Werbung von einer Firma erhält, die aber die Datensätze gar nicht selber vorrätig hat. Der Hintergrund ist ein “vermieten” von Datensätzen, das heisst ein Unternehmen bucht bei einem Adresshandelt Datensätze einer bestimmten Kategorie, die dann gar nicht an das Unternehmen selbst gesendet werden, sondern ihrerseits direkt (Lettershop-Verfahren) mit den Werbeschreiben verknüpft werden. Als Betroffener kann man natürlich dennoch bei dem Unternehmen widersprechen, aber es gibt einen Kniff.

Das BDSG ist keinesfalls so Verbraucherfreundlich wie man meint, vor allem die §§28, 29 BDSG sind ein Wust, den man mitunter erst nach entsprechender Ausbildung wirklich versteht. Und gerade der §28 BDSG ist da mit den Absätzen 3 und 4 ein gutes Beispiel.

Wieder obiges Beispiel: Man erhält Werbung von der Firma X, die aber die Daten über die Firma Y genutzt haben. Im Sinne des §28 BDSG ist die Firma X “dritter”, die “verantwortliche Stelle” ist die Firma Y. DIese Unterscheidung ist wichtig, weil der Absatz 3 sich an den “dritten” wendet, Absatz 4 an die “verantwortliche Stelle”.

Es ist naheliegend, sich bei der FIrma zu melden, die einem die Werbung (scheinbar!) zugestellt hat, hier Firma X. Häufig erkennt man nicht mal, wer denn die Firma Y ist oder ob hier überhaupt noch ein anderes Unternehmen beteiligt ist. Das Problem ist, dass man (im Regelfall inzwischen) nach einem kurzen Brief von der Firma X hört, dass der Datensatz nicht mehr für Werbung genutzt wird. Der Verbraucher ist dann glücklich – und das Problem weiter vorhanden.

Denn §28 III BDSG verbietet zwar nun Firma X die Nutzung für Werbezwecke – Firma Y wird aber weiterhin die Daten bereithalten. Eine Pflicht zur Weitergabe des Widerspruchs oder Sperrung bei der Firma Y gibt es nicht, wäre aber auch unsinnig, da man als (naiver) Verbraucher erstmal nur der Nutzung bei der Firma X widersprochen hat. Mit irgendwelchen anderen Firmen hat das nichts zu tun, insbesondere da gerne geschrieben wird “Untersage ich ihnen…”.

Man muss, um ganz auf Numer Sicher zu gehen, zugleich darum bitten, die Herkunft der Daten mitgeteilt zu bekommen, um dann bei der verantwortlichen Stelle direkt widerspruch einzulegen. Dies läuft dann über den §28 IV BDSG ggfs. i.V.m. §29 V BDSG.

Beitrag teilen:

0 Kommentar zu diesem Beitrag:

https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/chatbot-load.png https://www.iitr.de/blog/wp-content/uploads/2020/10/loading.gif