Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 

regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, indem es die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in betrieblichen Angelegenheiten festlegt. Es regelt die Wahl, Aufgaben und die Zusammensetzung des Betriebsrats und schreibt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl des Betriebs und der Beschäftigten vor. Wesentliche Aspekte sind das Recht des Betriebsrats auf Information und Anhörung sowie Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten, wie z. B. bei Kündigungen. 

Wichtige Regelungen

  • Errichtung und Wahl des Betriebsrats: In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
  • Aufgaben des Betriebsrats: Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und hat verschiedene Aufgaben, wie die Entgegennahme und Beratung von Beschwerden einzelner Arbeitnehmer.
  • Mitbestimmungsrechte: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) und muss bei personellen Einzelmaßnahmen wie Kündigungen angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
  • Zusammenarbeit: Arbeitgeber und Betriebsrat sollen im Rahmen der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll zusammenarbeiten. Arbeitskämpfe zwischen beiden sind unzulässig.
  • Freistellung von Betriebsratsmitgliedern: Ab einer bestimmten Betriebsgröße können einzelne Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, um ihre Betriebsratsarbeit in vollem Umfang wahrnehmen zu können.
  • Betriebliche Mitbestimmung - BMAS
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  • Betriebsverfassungsgesetz: Definition & Inhalt - StudySmarter
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  • Betriebsverfassungsgesetz - IHK Hochrhein-Bodensee
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