Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

regelt die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, die auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn ein Ausgleich im Durchschnitt von sechs Monaten erfolgt.

Geltungsbereich

  • Die gewerbliche Wirtschaft, mit Ausnahmen

Arbeitszeit

  • Tägliche Höchstarbeitszeit: Grundsätzlich 8 Stunden werktäglich (Montag bis Samstag).
  • Maximal tägliche Arbeitszeit: Kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich nicht überschritten wird. 

Ruhezeiten

  • Tägliche Ruhezeit: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG).
  • Sonn- und Feiertagsruhe: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten (§ 9 ArbZG).
  • Ersatzruhetag: Wenn Sonn- oder Feiertagsarbeit unvermeidbar ist, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden.
    • Sonntag: Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschäftigungstag.
    • Feiertag: Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag.

Pausen

  • Ab 6 Stunden Arbeitszeit: Mindestens 30 Minuten Pause.
  • Ab 9 Stunden Arbeitszeit: Mindestens 45 Minuten Pause.
  • Pausenaufteilung: Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • Pausenfestlegung: Pausen müssen im Voraus feststehen und eingeplant sein. 

Sonderregelungen und Ausnahmen

  • Ausnahmen: Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Abweichungen von den Regelungen getroffen werden.
  • Nachtarbeit: Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr ist Nachtarbeit. Für Nachtarbeiter gelten besondere Schutzvorschriften wie eine reduzierte Höchstarbeitszeit und zusätzliche Ruhezeiten.
  • Arbeitszeiterfassung: Die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist aufzuzeichnen.