EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) Artikel 31

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Wir übernehmen für Richtigkeit und Vollständigkeit des veröffentlichen Textes keine Haftung.

Datenschutz-Kit

Das kostengerechte EU-DSGVO Komplettpaket für kleine Unternehmen.

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Compliance-Kit

Das umfassende Tool zur Bewältigung der EU-DSGVO in mittleren und großen Strukturen.

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eLearning-Plattform

Unter der EU-DSGVO sind Unternehmen verpflichtet, ihre Beschäftigten im Datenschutz regelmäßig zu schulen.

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Externer Datenschutzbeauftragter

Umfassende Beratung im Bereich des betrieblichen Datenschutzes.

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EU-Vertreter nach Art. 27

Der Service für Unternehmen außerhalb der EU.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska