
Wann haften das Unternehmen und die Geschäftsleitung?
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Beschreibung
Der Beitrag erklärt, wann Unternehmen und ihre Geschäftsleitung für Datenschutzverstöße haften und welche rechtlichen Grundlagen dabei greifen. Grundsätzlich haftet das Unternehmen als Verantwortlicher nach Art. 4 Abs. 7 DSGVO für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Pflichten. Kommt es zu Verstößen, können Schadenersatzansprüche (Art. 82 DSGVO) und Bußgelder (Art. 83 DSGVO) gegen das Unternehmen verhängt werden.
Die Verantwortung endet jedoch nicht auf Unternehmensebene: Wenn die Geschäftsleitung keine ausreichenden organisatorischen Strukturen für Datenschutz und Informationssicherheit schafft, kann sie auch persönlich haftbar gemacht werden. Die Pflichten lassen sich weder auf Versicherungen noch auf Datenschutzbeauftragte oder externe Dienstleister abwälzen.
Das Video zeigt praxisnah, welche Maßnahmen zur Haftungsvermeidung beitragen – insbesondere der Aufbau klarer Datenschutzstrukturen, ein funktionierendes Compliance-System und die Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO. So lassen sich Risiken reduzieren und Haftungsfälle vermeiden.