
Datenschutz & Informationelle Selbstbestimmung
Untertitel / Transkript
Beschreibung
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Volkszählungsurteil von 1983. Bürger müssen wissen können, wer welche Daten über sie erhebt, speichert oder nutzt. Fehlt diese Transparenz, kann dies die freie Ausübung von Grundrechten beeinträchtigen. Der Schutz personenbezogener Daten ist daher eine wichtige Voraussetzung für Freiheit und Demokratie.
Datenschutz & Informationelle Selbstbestimmung
In diesem Video geht es um die informationelle Selbstbestimmung, basierend auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983. Diese Entscheidung wurde vom Gericht den Grundrechten gleichgestellt.
Die zentrale Stelle der Entscheidung lautet: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine ihr entsprechende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was, wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“.
Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, da die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.
Hieraus folgt: Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist vom Grundrecht des Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz umfasst.
Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer damit rechnen muss, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird, wird möglicherweise auf die Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte nach Artikel 8 und 9 Grundgesetz verzichten.