EuGH: Du bist, was Du bestellst.
In seinem Urteil „Lindenapotheke“ (Rechtssache C-21/23) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, ob Mitbewerber Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen dürften und wie weit der Begriff „Gesundheitsdaten“ bei der Bestellung von Arzneimitteln zu verstehen sei. Aber der Reihe nach: Ein Apothekenbetreiber (unter der Geschäftsbezeichnung „Lindenapotheke“) vertreibt apothekenpflichtige Arzneimittel über die Onlineplattform „Amazon-Marketplace“, wozu bei Bestellu...
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Zusammenfassung
Der EuGH hat in seinem Urteil "Lindenapotheke" festgestellt, dass der Begriff "Gesundheitsdatum" noch weiter zu fassen sei als teilweise angenommen. Außerdem verstoße nach Ansicht des Gerichtshof die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen keineswegs gegen die DSGVO, sondern verstärke das immanente Ziel eines gleichmäßigen und hohen Datenschutzniveaus.
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