Datenschutz in der Apotheke
Grundsätzlich legt der Gesetzgeber fest, dass alle Stellen im Gesundheitswesen dazu verpflichtet sind, sich an die Datenschutzbestimmungen zu halten, insofern sie personenbezogene Daten verarbeiten. Je sensibler die Daten, desto höher die datenschutzrechtlichen Anforderungen! Damit rückt der Datenschutz in der Apotheke noch mehr in den Fokus, da hier besonders schützenswerte Daten wie beispielsweise Medikation sowie Informationen zur Gesundheit oder dem Sexualleben erfasst und weiterverarbeitet werden.
Für den Datenschutz in Apotheken spielen nicht nur die gesetzlich anerkannten Zwecke – wie die Übermittlung von persönlichen Informationen zur Abrechnung mit der Krankenkasse – eine Rolle, sondern auch die Verwendung dieser als lukratives Wirtschaftsgut, zum Beispiel für Zwecke der Werbung oder Kundenbindung. Jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt eine sehr sorgfältige und vertrauliche Datenverwaltung mit entsprechenden Schutzmaßnahmen. Um Einschätzungen im Sinne des Datenschutzes abgeben zu können, muss im Vorfeld festgelegt werden, wie sensibel die erhobenen Informationen sind.
Anschließend kann der Datenschutzbeauftragte anhand verschiedener Gesetze und Regelungen über die notwendigen Maßnahmen entscheiden. Zu den relevanten Verordnungen für Apotheker zählen unter anderem:
- EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Telemediengesetz (TMG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)