Definition: Daten - Information

Dem Datenschutz fehlt eine Definition, was unter dem Daten-Begriff verstanden werden soll.

Was wir heute Datenschutz nennen wurde als ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingeführt. Der dabei verwendete Informations-Begriff ist ebenfalls keiner verbindlichen Definition unterworfen worden.

Die EU-DSGVO setzt Daten und Information inzwischen synonym.

Mittlerweile wird die Notwendigkeit eines Rechts auf Daten gefordert und diskutiert.
Wir leben in einer Informations-Gesellschaft und befolgen Datenschutz-Gesetze, begnügen uns jedoch mit Vermutungen, was gemeint sein dürfte, oder ob es sich womöglich bei Daten und Information gar um dasselbe handeln könnte.

Es steht jedem Gesetzgeber frei, Begrifflichkeiten für zu regelnde Sachverhalte mit einer vorangehenden Definitionen zu versehen und damit festzulegen, also Definitionen für Daten und Information anzubieten, um diese sodann den als erforderlich erachteten Regelungen zuzuführen.

Dies könnte der Klarheit der beabsichtigten Regelungen dienen, Abgrenzungen zwischen den verwendeten Begrifflichkeiten erleichtern und damit beispielsweise einen Abschluß von Verträgen zu vereinfachen. Auch bei Vereinbarungen mit anderen Ländern über den grenzüberschreitenden Austausch und die Verarbeitung von Daten, hinter denen sich womöglich Informationen verbergen wäre eine Klarstellung der Begriffe hilfreich, zumal dabei auch noch sprachlich sowie kulturell bedingte Verständnis-Unterschiede angeglichen werden könnten.

In einer Grundsatzentscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht aus den im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechten sowie der Menschenwürde ein informationelles Selbstbestimmungsrecht entwickelt, welches am 15. Dezember 1983 als „Volkszählungsurteil“ verkündet wurde. Darin heißt es:
„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Das informelle Selbstbestimmungsrecht regelt, wie alle Grundrechte, das Verhältnis zwischen dem Bürger und seinem Staat.

Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass es „kein belangloses Datum“ gebe. Vielmehr bedürfe die Verwendung aller personenbezogenen Daten einer besonderen Rechtfertigung.

In der nun vorliegenden Datenschutz-Gesetzgebung reguliert der Staat durch Übernahme der EU-Norm eine Verwendung personenbezogener Daten durch die Wirtschaft.

Die IITR Datenschutz GmbH hat Vorschläge erarbeitet, die in Frage stehenden Begriffe durch Definitionsansätze zu konkretisieren. Der Mensch hat Zugang zu zwei Sphären, mit denen er sich sein Umfeld erschließen kann.
• Die Sphäre der Vorstellung, des Geistes, der Wertung
• Die Sphäre der objektiven Beweisbarkeit, in der sämtliche Vorgänge des Universums beschrieben werden können. Dazu bedarf es der Erkundung der Naturgesetze, die auf konkrete Materie einwirkten.

Die erste Sphäre ist bestimmt durch Imagination, Vorstellungsvermögen und Bewertungen, allesamt geistige Vorgänge, die ohne körperliche Substanz auskommen. Nach allem, was wir wissen ist diese Sphäre nur dem Menschen mit seiner wertenden Fähigkeit zugänglich. Die zweite Sphäre an das Vorhandensein von Materie gebunden, ist damit konkret und mit all ihren universellen Ausprägungen unabhängig von jeder menschlichen Existenz.

Der Mensch erkennt diese Sphäre und erforscht ihre naturgesetzlich geprägte Zusammensetzung.

Der ersten Sphäre weisen wir den Informations-Begriff zu für den Austausch von wertender Beobachtung und Beschreibung. Der Mensch informiert, wobei ein wertender Bestandteil in jeder Information enthalten ist.

Die zweite Sphäre ist ausnahmslos auf das Vorhandensein von Materie angewiesen um die Naturgesetze zur Wirkung bringen zu können. Die Wechselwirkungen von Materie, ebenso wie das Einwirken auf Materie sind die Voraussetzung, um von Daten sprechen zu können, die als Ausdruck dieser Vorgänge betrachtet werden. Ohne Materie ist keine Entstehung von Daten möglich, so wenig wie Daten-Ausbreitung, -Verarbeitung, -Versendung oder –Speicherung.

Der Mensch informiert.
Maschinen verarbeiten Daten.
Der Mensch tauscht Informationen aus.
Eine Maschine tauscht Daten aus.

Allerdings lassen sich Informationen in (beispielsweise) Binär-Code übertragen, um Informationen einer maschinellen, mithin materiellen Verarbeitung zugänglich zu machen.

Hierbei wird Information auf die materielle Ebene der Daten übertragen.

Es kommt zu einer Vermischung der beiden Sphären durch Übertragung geistiger, also substanzfreier Information, in die Sphäre der materiell bestimmten Daten. Die Abgrenzung der beiden Sphären verwischt.

Die scheinbar aufgehobene Abgrenzung der beiden Sphären erschwert eine Fundierung des Eigentums an Daten, sowie die Geltendmachung eines informellen Selbstbestimmungsrechts, mithin die Durchsetzung des Schutzes von Informationen, die eigene Person betreffend.
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Diskussionsbeiträge

22. März 2017
Verkehrsminister Dobrindt: Halter sollen Eigentümer von Fahrzeugdaten werden.

Wem gehören die Daten, die ein vernetztes Auto generiert? Verkehrsminister Dobrindt hat dazu ganz andere Ideen als Bundeskanzlerin Angela Merkel.

28. September 2017
Is the definition of "personal data" in new DP Bill correct?

Ein Artikel von AMBERHAWK.

01. November 2017
BMVI-Fachkonsultation „,Eigentumsordnung‘ für Mobilitätsdaten

Mehr dazu in der Stellungnahme Telemedicus e.V..

März 2018
NO ONE OWNS DATA, by Lothar Determann

Connected cars, industrial machines, toys and other devices on the Internet of Things (IoT) generate vast amounts of data and information. The total amount of stored data is expected to double every two years—meaning a 50-fold growth from 2010 to 20203 — and reach 163 zettabytes by 2025. Autonomous vehicles, for example, can...

17. Juni 2018
Zum Verhältnis von Glauben, Philosophie und Naturwissenschaft

Ein Artikel von Telepolis (heise online)
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Erklärvideo (deutsche Version)

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Erklärvideo (english Version)

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Hintergrund-Informationen

Unsere Befassung mit der Verwendung des Daten- sowie Informations-Begriff erstreckte sich über mehr als 10 Jahre.

Wir haben dabei erfahren, dass bereits die Pioniere der Datenverarbeitung unter Schwierigkeiten litten, hierzu klare Begriffe zu finden. Trotz aller Versuche, im Zuge der rasanten Zunahme der Datenverarbeitung und dem Eintritt in das Informations-Zeitalter verbindliche Definitionen für die Kernbereiche zu formulieren fehlt der Informations-Gesellschaft bis zum heutigen Tage eine Festlegung, was unter Daten sowie unter Information zu verstehen sei.

Dies ist erstaunlich auch deswegen, weil der Daten- als auch der Informations-Begriff inzwischen in die Formulierung und Ausgestaltung von Grundrechten eingedrungen ist.

Definitionen stellen Übereinkünfte dar, was unter einem Begriff verstanden werden soll, und bieten damit eine Abgrenzung zu anderen Begriffsinhalten. Derartige Übereinkünfte beruhen auf Konsens. Jeder inhaltlichen Festlegung einer Begriffsverwendung mangelt es an einer naturwissenschaftlichen Beweisbarkeit, somit sind konsensuale Festlegungen hinsichtlich ihrer Allgemeingültigkeit prinzipiell unbeweisbar.

Definitionen sind nicht beweisbar. Ein Konsens ist kein Beweis.

Es erscheint sinnvoll, eine allgemeine Gültigkeit des Bedeutungsinhalts von gesellschaftlich relevanten Begriffen herbeizuführen. Dies gilt spätestens dann, wenn Rechte formuliert, Grundrechte postuliert werden.

Wir kennen Institutionen, die sich mit der Festlegung von Normen befassen. Eine Definition kann man im erweiterten Sinne als den Versuch einer Normierung verstehen. Daher hatten wir uns zu Beginn unserer Recherche an die DIN-Norm-Gesellschaft gewendet, weil diese eine Definition für Information zunächst zwar vorgeschlagen, dann jedoch wieder zurückgezogen hatte. Als Ergebnis hatten wir erfahren: Normierung ist ein Vorgang, der sich eher mit technischen Sachverhalten auseinandersetzt und damit der Sphäre der Naturwissenschaft zugehörig ist, in welcher eine objektiv gültige Aussage aufgrund von anwendbaren Naturgesetzen erstellt werden kann.

Infolgedessen kann eine allgemeingültige Norm für den Informations-Begriff, als auch den Daten-Begriff aufgrund einer naturgesetzlich nicht führbaren Beweisführung nicht erwartet werden.

Als weitere Instanz, Begriffsinhalte verbindlich festlegen zu können, kämen der Gesetzgeber und Gerichte in Betracht.

Ein Gesetzgeber sollte sich in der Pflicht sehen, bislang undefinierte Begriffe, deren Regelungsumfeld in die Gesetzgebung einbezogen wird, dazu mit einer Definition zu versehen.

Dazu zwei Beispiele:

Erstens: Die EU-Datenschutzgrundverordnung umschreibt in Artikel 4 wie folgt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen (…)


In der englischen Fassung heißt es:
For the purposes of this Regulation:
‘personal data’ means any information relating to an identified or identifiable natural person (‘data subject’); an identifiable natural person is one who can be (…)

Fazit: Daten und Information scheinen vom Gesetzgeber weitgehend synonym verwendet zu werden.

Es entsteht ein Regelwerk, dessen Konkretheit nicht mehr ohne weiteres herbeigeführt werden kann.

Zweitens: Unklare Definitions-Ansätze hindern daran, existierende Grundrechte, wie zum Beispiel das „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ zur Wirkung bringen zu können.

So wurde zunächst mit einer nachvollziehbaren Begründung das zusätzliche Grundrecht eines „informationellen Sebstbestimmungsrecht[s]“ eingeführt, welches inzwischen jedoch umgangssprachlich zum sogenannten „Datenschutz“ mutierte und neuerdings unwidersprochen von höchster offizieller Seite als weitgehend entbehrliches, ja hinderliches Ansinnen bezeichnet wird. Vielleicht auch deswegen, weil der auf den Menschen bezogene Ansatz des „informationellen Selbstbestimmungsrechts“ über einen eher technisch empfundenen „Datenschutz“ in jene Diffusität übertragen wurde, welche nunmehr in der europäischen Datenschutzgrundverordnung als Gesetzestext auftaucht.

Zur Erinnerung der Wortlaut: „Informationelles Selbstbestimmungsrecht“, daraus die zentrale Stelle der Entscheidung:
„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“
Mit unseren Definitions-Vorschlägen für Daten und Information haben wir die jeweiligen Bedeutungen voneinander separiert und jenen beiden existierenden Erkenntnis-Sphären zugewiesen, in denen der Mensch sich intellektuell orientiert.

Dies sind die Sphäre der objektiven Beweisbarkeit, also der Naturgesetzlichkeit, welche eine Realität zutreffend zu beschreiben versucht. In dieser Sphäre sehen wir den Anwendung- und Wirkungsbereich von Daten.

Als zweites die Sphäre der emotionalen Orientierung, also der Wertung. Dies ist der Bereich der Information.

Ein Mensch verarbeitet – nach unserer Auffassung – keineswegs Daten, denn er stellt keine Datenverarbeitungsmaschine dar. Allenfalls bewertet er Daten. Er informiert sich.

Eine Maschine hingegen informiert sich nicht, schon weil sie nicht wertet. Hingegen verarbeitet und speichert eine Maschine Daten, und sie tauscht Daten mit anderen Maschinen aus.

Wir haben in unserem Video unter anderem darzustellen versucht, an welcher Stelle es aus welchen Gründen zu einer Vermischung der Begriffsverwendung kommen musste. Um dies jedoch nachvollziehen zu können muss ein Ansatz von zwei Erkenntnis-Sphären verwendet werden, in denen der Mensch agiert.

Beide Sphären wirken auf die individuelle Wahrnehmung, und somit auf Entscheidungsfindungen, sind in ihrer Wirkung jedoch keineswegs vergleichbar. Zudem tendiert der Mensch dazu, Sachverhalte als gesichertes Wissen zu empfinden, die lediglich einer Bewertung unterzogen wurden. Dabei wird er sich seiner durch Bewertung verursachten Subjektivität seines Wissens in vielen Fällen nicht bewusst. Er tauscht damit eine vage begründbare Einschätzung gegen Schnelligkeit, auch um dadurch Handlungsfähigkeit zu erlangen.

Dabei vermischen sich womöglich vorhandene Kenntnisse aufgrund naturwissenschaftlich gesicherten Wissens mit denen des wertenden Dafürhaltens.

Diese Vorgehensweise streifen wir in unserem Video. Die Fähigkeit zur Abgrenzung von Begriffsinhalten wird gesteigert, indem man sich einer definierten Begriffsverwendung bedient.

Die Eindeutigkeit der Begriffsinhalte und ihrer Verwendung ist – trotz gegenteiliger Vermutungen – bisher nicht gegeben. So greift ein uns entgegengehaltene Hinweis auf das Werk: „Informationsmanagement“, Helmut Krcmer, 6. Auflage ins Leere. Richtig ist, dass man hierin zwar Belege diverser Befassungen mit dem Informationsbegriff zusammentrug, aber eben auch hier keine allgemeingültige Definition für Information vorzufinden ist.

Richtigerweise stellt der Autor Helmut Krcmer denn auch zu Beginn des darauf folgenden Kapitels seines Werkes klar: „(…) [Der] Begriff der Information ist (….) Gegenstand unterschiedlicher Definitionsversuche.“

Fazit: Wie in unserem Video dargestellt existiert keine verbindliche oder gar allgemein akzeptierte Definition für das, was unter Information, sowie unter Daten zu verstehen ist.

Unsere Vorschläge:

Daten sind gebunden an

  1. Naturgesetze
  2. Materie (*)
  3. Sie liegen universal in analoger Form vor.

Analoge Daten lassen sich in digitale Daten verwandeln. Digitale Daten lassen sich verarbeiten, transportieren, speichern. Der Daten-Begriff ist demnach dem naturwissenschaftlichen, und damit auch dem technischen Umfeld zugewiesen.

(*) vorsorglich: gilt auch für Licht.

Information

  1. Erfordert wertendes Bewusstsein.
  2. Ist damit auf den Menschen beschränkt.
  3. Ist körperlos.

Die wertende Fähigkeit des bewussten Menschen ist das Kriterium für Information.

Erst wenn die in Frage stehenden Begriffe allgemeinverbindlich konkretisiert und dadurch voneinander abgrenzbar gemacht werden, kann man sinnvoll den nächsten Schritt angehen, deren inzwischen erreichte Anwendungs-Vielfalt rechtlich zu konkretisieren. Dies könnte dem Umgang mit dem „informationellen Selbstbestimmungsrecht“, aber beispielsweise auch der Befassung mit dem „Eigentum an Daten“ dienen.

Daten-Befassung durch Sprache und Schrift (15.3.2017):
Eine in Schrift vorliegende – oder durch Sprache erfolgende – Befassung stellt eine Darstellungsform dar, eine Repräsentation dessen, was als Daten hinterlegt sein könnte.

Sprache und Schrift stellen die Methode für einen Informationsaustausch dar.

Es handelt sich hier also um Information.

Menschen beschreiben, oder besprechen – sie informieren darüber – was dann auch als Daten vorliegen könnte. Schriftzeichen selber sind ebenso wenig Daten, wie auch Sprache keine Daten darstellen.

Zur Erläuterung greifen wir zurück auf unsere beiden eingangs im Video erwähnten Sphären, zu denen ein Mensch Zugang hat und in denen er sich intellektuell bewegt:

  • die Sphäre von menschlicher Wertung, sowie
  • jene der Naturgesetze, zu welcher die Technik zählt.

Sowohl Schrift als auch Sprache sind zur erstgenannten Sphäre der menschlichen Wertung zugehörig.

Selbst wenn wir durch Schrift (oder Sprache) Vorgänge aus die Sphäre der Naturgesetze beschreiben, so befinden wir uns dabei ausschließlich in der Sphäre von Wertung und Bewertung.

Denn der Mensch verarbeitet keine Daten, weil er keine Datenverarbeitungsmaschine darstellt. Der Mensch bewertet.

Daten sind materiell gebunden. In der Datenverarbeitung werden materielle Eigenschaften in naturgesetzlich bedingter Weise manipuliert, um dadurch Daten verarbeiten, speichern sowie transportieren zu können.

Der Mensch hingegen bedient sich der körperlosen Information, er tauscht Information mit anderen Menschen aus. Dazu bedient er sich der Sprache sowie der Schrift.

Autor: Eckehard Kraska | Stand: 16. Januar 2017

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Einige kritische (anonymisierte) Zuschriften, die uns zu dem Video erreichten:

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Schöner Beitrag, zu einem wichtigen Thema, lieber Herr Kraska. Und schön auf diesem Weg wieder etwas von Ihnen zu hören.

Allerdings erlaube ich mir hier Kritik: Es hätte unbedingt eine Auseinandersetzung mit den durchwegs dreistufigen Unterscheidungen der juristischen Lehre gebraucht, z.B. Prof. Lawrence Lessig (Content Layer, Code Layer, Physical Layer) oder Prof. Herbert Zech (semantische Information, syntaktische Information oder strukturelle Information). Inhaltlich halte ich den gestalterisch wirklich schön gemachten Videobeitrag deswegen nicht für überzeugend.

Man muss sich fragen, was denn eine Definition bezwecken soll. Begriffe (Definitionen grenzen Begriffe ab) sind die Bausteine des Rechts. Für eine Juristische Diskussion sind Definitionen wichtig.

Im vorliegenden Zusammenhang geht es z.B. um Folgendes:

  • Auf welcher „Ebene“ wirken sich z.B. Pseudonymisierung oder Anonymisierung aus? Antwort: Auf der Ebene Content Layer = Semantische Information = „Bedeutungsgehalt“
  • Wo knüpft Verschlüsselung an? Antwort: Code Layer = Syntaktische Information = „Daten“
  • Was braucht es, damit Information urheberrechtlich geschützt werden kann? Antwort: irgendein „add-on“ auf dem Physical Layer (erst die schöpferische Gestaltung macht aus dem Steinblock eine Statue)
  • Wie kann jemand Kontrolle über Informationen ausüben? Mit welchen Rechtsfolgen?
  • Und warum ist das alles für eine freie Gesellschaft von grosser Bedeutung?

Ich würde mich freuen, wenn Sie die Diskussion zu diesen Anschlussfragen weiterführen. Gerne wieder in Form dieser schönen Videobeiträge, vielleicht? Wenn Sie darin bereit wären, auch Ihren Gesprächsvorschlag kritisch zu hinterfragen, würde ich mich sehr freuen!

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Vielen Dank für Ihre Grüße und die Animation. Die dort aufgegriffene Frage nach der Abgrenzung von Daten und Informationen ist so alt wie die Informationstechnik.

Leider bricht das Video ab, wo es wirklich interessant wird: Bei der gesetzlichen Normierung. Spannend wäre auch die Einordnung algorithmischen Wertungen (etwa veranschaulicht durch Scores), die Einordnung selbstlernender Algorithmen und schließlich die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen …

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Ich habe mir das Video mal angeschaut und habe dazu die folgenden Anmerkungen.
Vorweg: Ich bin kein Informatik-Wissenschaftler, sondern argumentiere in diesem Thema auf Basis mir bekannter Literatur – inkl. Wikipedia.
‚Kann niemand sagen, was Daten sind und was Information ist‘: Es gibt wohl Literatur dazu, nur ist die nicht immer einheitlich und nicht verbindlich.

Gefühl vs Wissenschaft: Im Beitrag scheint die Wertung das Erste zu sein, die Wissenschaft dient nur zum Beweis. Ist es nicht umgekehrt? Sollte nicht Wissenschaft als ‚Realität‘ bezeichnet werden, die erstgenannt wird und dann erst bewertet/interpretiert wird. Daten hängen m.E. eng mit Deinem erläuterten Begriff ‚Aufzeichnung‘ zusammen; erst hier sind es Daten (‚über …‘). Also 3 Ebenen.

Dass Daten immer nur digital ‚verarbeitet‘ (interpretiert etc) werden, stimmt nicht. Auch Fels-Hieroglyphen sind Daten, auch eine analoge Kurve oder ein Thermometer. Sie alle sind in einem Code i.w.S. notiert, den man zum Interpretieren kennen muss.

Die Aussagen zum Binärcode sind m.E. hier zu speziell; es ist immer irgendein Code. Auch sind es nicht immer 8 Bits, die ein Zeichen darstellen, das kommt auf den Code an. Der ganze Bit-Abschnitt ist für Dein Thema nicht relevant, weil die elektr. Verarbeitung nur eine von vielen Möglichkeiten der V. ist.

Wertung ist keine Verarbeitung: Hier dürfte die Grenze fließend sein; auch ’sehen‘ ist eine Verarbeitung. Wertung kann nur im allerweitesten Sinn so bezeichnet werden (kalt, groß, rot, 10.000 €) Aber nicht z.B. PgmCode ‚Move‘ – ist Anweisung, keine Wertung. Meinst Du etwa mit ‚Wertung‘ Interpretation/Decodierung?

‚Info‘ auf Menschen beschränkt: Ich denke, das ist deutlich zu kurz gesprungen: Auch ein Hund (= Empfänger) ‚verarbeitet‘ ‚Daten‘; z.B. einen Ruf (Sitz!), einen Knall, einen Blitz, eine (rote) Ampel (Blindenhund). Daten werden bei diesem Umsetzen zur Info. Außerdem: Wenn in eine IT-Anwendung Daten wie Kontostand und Kreditlimit eingehen, um eine evtl. Überziehung zu berechnen, dann werden diese Daten in genau diesem Kontext für den Empfänger4 (= Pgm) ‚Information‘ – auch ohne Mensch.

‚Informationsaustausch‘ über unterschiedliche Wertungen: Wie soll das gehen? Ich denke, es sind hier ebenfalls Daten (Wörter, Gesten, Zeichen …), die ausgetauscht werden.

Datenbegriff nur im … technischen Umfeld anwendbar: Das ist zu eng gesehen.

Fazit: Ich persönlich halte diese Sicht nicht für nützlich. Siehe Anmerkungen. Aber ich kann mich auch irren. Sorry.

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Vielen Dank! Ich habe mir den fertigen Film soeben angeschaut!
Es war (und ist) ein interessantes Projekt, das meinen Blick verändert hat. Ich freue mich, dass ich einen Teil dazu beitragen konnte. Und es ist schön, dass nun am Ende alle mit dem Ergebis zufrieden sind.

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Das Video ist cool und den Ansatz, wie Ihr Daten von Information trennt, finde ich bemerkenswert und muss darüber noch ein wenig nachdenken. Ich hätte – bis auf den Punkt der „Verarbeitung“ keinen wirklichen Punkt zur Differenzierung/Erklärung gefunden. Ein wirklich guter Ansatz und über die anschauliche Erklärung der Bits und Bytes habe ich mich als kompletter Technik-Doofi sehr gefreut!

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Klasse Video, sehr anschaulich!

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Gute Begriffs-Unterscheidung, sehr schöne didaktische und visuelle Aufbereitung. Danke.

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Das Video ist handwerklich gut gemacht, aber mir ist nicht klar wo das Problem liegt. “Daten” und “Informationen” werden m. E. nach Datenschutzrecht gleich behandelt. Die Begriffe werden umgangssprachlich und in vielen Gesetzen synonym gebraucht, insbesondere auch in der GDPR (Art. 4.1.). Wo siehst Du die rechtliche Relevanz in einer Unterscheidung der Begriffe “Informationen” und “Daten”?

Wenn ein Wissenschaftler nur Informationen/Daten speichert, die nicht personenbezogen sind, dann ist Datenschutzrecht nicht einschlaegig. Wenn er aber ueber Personen forscht, wird er wahrscheinlich personenbezogene Daten verarbeiten.

Wenn eine Maschine ohne direkte menschliche Ueberwachung automatisch Infomationen/Daten verarbeitet (z. B. eine Videokamera), dann gilt Datenschutzrecht eben dann, wenn Personen betroffen sind (z. B. Menschen auf dem Ueberwachungsvideo auftauchen).

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Super! Find ich prima, ist gelungen

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Ich denke, dass insbesondere Kollegen aus der technischen Ecke sich dadurch den Begriffen leichter annähern können als zuvor. Die Unterlagen zu unserem Gespräch habe ich nach wie vor. Das neue Jahr gibt zu dem Gedankenanlass: Was hat sich seither nicht alles ereignet! Und die Grundprobleme sind ungelöst geblieben.

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Ein interessanter Definitionsansatz zu „Daten und Information“, gute Visualisierung und Erläuterung

Mein Diskussionsbeitrag:
Die einschlägige Literatur zum Themenbereich „Informationsmanagement“ befasst sich mit der begrifflichen Abgrenzung von „Zeichen -> Syntax -> Daten -> Semantik -> Informationen -> Pragmatik -> Wissen“, siehe dazu [Krcmar: Informationsmanagement, 6. Auflage, S. 11 ff.].
Die Abgrenzung der Begriffe lässt sich nicht streng nach „emotionaler Wertung“ (Information) und „rationaler Naturwissenschaft“ (Daten) vornehmen.
Daten werden aus definierten Zeichen und Regeln „erzeugt“. Die Verarbeitung von Daten (DV) erfolgt nicht nur nach naturwissenschaftlichen Prinzipien. Bei der Auswahl der Zeichen und der Festlegung von Regeln ist „der Mensch“ mit seinen Einschätzungen und Bewertungen beteiligt.
Entsprechend kann die Verarbeitung von Informationen (IV) auch mithilfe analoger und/oder digitaler Maschinen erfolgen. Die Festlegung der Semantik erfolgt i.d.R. durch Menschen. Mithilfe sog. „semantischer Netze“ können Informationen durch Maschinen verarbeitet (IV) werden. Voraussetzung hierfür ist eine dazu kompatible DV.
Noch spannender wird es bei der Abgrenzung des Begriffes „Wissen“. Auch hier hat „der Mensch“ einen wesentlichen Anteil in der Festlegung des Kontextes (Pragmatik). Wissen „entsteht“ durch Einbettung von Informationen in einen festgelegten Kontext. Auch dieser Prozess kann analog und/oder digital unterstützt werden. Man spricht dann von Wissensverarbeitung (WV).

Mein Fazit:
Bei der Definition, Gestaltung und Nutzung von Zeichen/Daten/Informationen/Wissen wirken sowohl
a) der Mensch
als auch
b) die Maschine unterstützend
bei der Verarbeitung von Daten (DV), Informationen (IV) und Wissen (WV) mit.

Meine Anregung:
Interdisziplinäe Diskussion zu den künftigen Anforderungen im

  • Datenschutz
  • Informationsschutz
  • Wissensschutz.

Hierbei beziehe ich mich auch auf die bereits formulierten Fragen […].

Ich freue mich auf eine weitere interdisziplinäre Diskussion zum Themenbereich „Zeichen/Daten/Informationen/Wissen“, insb. deren Schutzaspekte.

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Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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