Datenschutz in der Türkei: Datenaustausch zwischen Deutschland und der Türkei

Beitrag von Frau Aysegül Özkan, Augsburg

14.09.2011- Bislang existiert in der Türkei kein spezielles Gesetz zum Datenschutz. Aber auch ohne spezielles Gesetz werden persönliche Daten durch verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben geschützt (zur englischen Fassung dieses Artikels; zur türkischen Fassung dieses Artikels).

Bisherige Gesetzeslage im Bereich des Datenschutzrechts in der Türkei

In erster Linie schützt die türkische Verfassung persönliche Daten in seinem vierten Abschnitt des zweiten Teils unter der Überschrift „Geheimhaltung und Schutz des persönlichen Lebens“. In Artikel 20 beispielsweise ist verankert, dass jeder das Recht auf Rücksicht seines persönlichen, aber auch des Lebens seiner Familie hat. Im Absatz 2 des Artikels ist außerdem niedergeschrieben, dass die Vornahme von Leibesvisitationen, die Untersuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten oder privaten Sachen ohne entsprechenden richterlichen Beschluss nicht durchgeführt werden dürfen.

Erweiterung des Artikels 20 im Zuge der Verfassungsänderung

Neben diesem mittelbaren Schutz personenbezogener Daten durch die Verfassung wurde der Artikel 20 im Zuge der jüngsten Verfassungsänderung um die folgende Textstelle erweitert:

„Jedermann hat ein Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht umfasst, dass jeder über die eigenen persönlichen Daten informiert wird, die Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Daten besteht, Korrektur oder Löschung dieser Daten verlangt werden kann und man sich über den zweckmäßigen Gebrauch dieser Daten informieren kann. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten jedoch, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder die Person deutlich darin eingewilligt hat, ist erlaubt.“

Schutz persönlicher Daten durch das tZGB und das tStGB

Außer durch verfassungsrechtliche Bestimmungen werden personenbezogene Daten außerdem in einigen Paragrafen des türkischen Zivilgesetzbuches unter dem Abschnitt „Schutz der persönlichen Rechte“ geschützt. Auch werden Verstöße gegen den Datenschutz durch das türkische Strafgesetzbuch sanktioniert.

Neues Gesetz auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

Darüber hinaus wurde das Elektronische Kommunikationsgesetz auf dem Gebiet des Fernmeldewesens verabschiedet. Im Vorfeld dieses Gesetzes wurde eine „Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation“ durch das Informationstechnologie- und Kommunikationsinstitut veröffentlicht. Die Bestimmung wurde im Hinblick auf die Regelungsakte der EU auf dem Gebiet der Telekommunikation vorbereitet.

Der Gesetzesentwurf zum Datenschutz

Im April 2008 wurde ein Gesetz mit dem deklarierten Ziel des Datenschutzes durch das Kabinett (Ministerrat) entworfen und an das Präsidium der Nationalversammlung weitergeleitet. Bereits seit Oktober 2008 wartet der Entwurf nun auf seine Kodifizierung.

Im Wesentlichen basiert der Gesetzesentwurf auf der Konvention des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und auf den Richtlinien der EU zum Datenschutz.

Ziel des Gesetzesentwurfs

Im Einzelnen bezweckt der „Gesetzesentwurf zum Schutz der persönlichen Daten – TDSG-E” (Az. 1/576, Abl. 27097 v. 31.12.2008) den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 1 TDSG-E). Die Regelungen stützen sich auf die durch Art.?17 der türkischen Verfassung gewährleistete Unantastbarkeit der Person. Dabei entspricht der Gesetzesentwurf im Wesentlichen der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG.

Herzstück des 41 Artikel umfassenden TDSG-E ist die datenmäßige Selbstbestimmung. Gemäß Artikel 6 bedarf die Verarbeitung persönlicher Daten grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Auch die Weitergabe an Dritte soll an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft sein.

Der Datenschutzrat

Artikel 26 des Entwurfs sieht vor, dass ein Ausschuss zum Schutz personenbezogener Daten gegründet wird, welcher die ihm durch den Gesetzesentwurf zugewiesenen Aufgaben durchführt, die in Artikel 31 festgelegt werden. Er soll an das deutsche Modell des Bundesdatenschutzbeauftragen angelehnt sein.

Er setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die vom Ministerrat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt werden. Eine besondere datenschutzrelevante Vorbildung ist für die Wählbarkeit nicht erforderlich. Art. 27 TDSG-E setzt lediglich einen Hochschulabschluss sowie 10-jähre Berufserfahrung in Wissenschaft oder Praxis voraus.

Unabhängigkeit des Gremiums

Die Ausübung der Kompetenzen durch den Ausschuss erfolgt dabei unabhängig. Kein Gremium, kein Amt, keine Behörde oder Person dürfen dem Ausschuss Anweisungen erteilen, um seine Entscheidungen zu beeinflussen. Ausgehend von der Gesetzesbegründung soll der Ausschuss durch diese Form der Weisungsfreiheit den unabhängigen datenschutzrechtlichen Institutionen der Mitgliedsländer der EU nachempfunden sein.

Datenübermittlung in das Ausland

Personenbezogene Daten dürfen nur in folgenden Fällen in das Ausland transferiert werden:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung erteilt.
  2. Es wurde zwischen dem Betroffenen und dem Inhaber des übermittelnden Datenregisters ein Vertrag geschlossen und der Datentransfer ist notwendig, um die vorvertraglichen Beziehungen fortzuführen oder den Vertrag zu erfüllen.
  3. Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor.
  4. Eine Datenübermittlung in einen Drittstaat ist erforderlich beziehungsweise gesetzlich vorgeschrieben, um ein Recht festzustellen, auszuüben oder zu schützen.
  5. Der Datentransfer ist zum Schutze des Lebens und der körperlichen Integrität des Betroffenen unerlässlich.
  6. Der Datentransfer erfolgt aus einem Register heraus, das für die Öffentlichkeit und für jedermann einsehbar ist, soweit die vom betreffenden Gesetz verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.

Datenaustausch zwischen Deutschland und der Türkei

Interessant wird ein möglicher Datenaustausch zwischen der Türkei und Deutschland besonders im Rahmen von Strafverfahren.

Strafnachrichtenaustausch zwischen Deutschland und der Türkei

Aufgrund der Auskunft des Bundesministeriums der Justiz vom 08.08.1997 an das VG Gießen findet zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland bereits ein regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch statt.

Das VG Gießen (Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92) führt hierzu aus: "Dies bedeutet, jeder Staat unterrichtet den anderen von allen dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen (rechtskräftigen) Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister - beim Bundeszentralregister - eingetragen worden sind."

Inhalt der Strafnachricht

Inhalt der Strafnachricht sind nach dieser Auskunft neben den persönlichen Daten der Betroffenen das Datum der Verurteilung und der Straftat, die Bezeichnung des erkennenden Gerichts, das Aktenzeichen des Verfahrens, die zur Verurteilung gelangte Straftat nebst der entsprechenden Vorschrift des Strafgesetzbuches und sonstiger strafrechtlicher Nebengesetze sowie Art und Höhe der verhängten Strafe und eventuellen Nebenfolgen oder Nebenstrafen (zitiert aus: VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92).

Austausch von Strafnachrichten allenfalls Verwaltungsvereinbarung

Die Vereinbarung selbst wurde weder vom Bundesministerium der Justiz noch vom Generalbundesanwalt - welcher für die Registerführung beim Bundeszentralregister zuständig ist - vorgelegt. Es ist insoweit davon auszugehen, dass es sich bei der Vereinbarung über den Austausch von Strafnachrichten allenfalls um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem türkischen Staat und der Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung zum Strafnachrichtenaustausch enthält das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister vom 21.9.1984 nicht (zitiert aus: VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92).

Gesetzliche Grundlage über Erteilung von Auskunft

In § 57 BZRG ist lediglich geregelt, dass an Stellen eines anderen Staates nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt werden könne. Eine ähnliche Regelung enthält das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Soweit in § 57 BZRG von Vereinbarung die Rede ist, kann es sich dabei nicht um reine Verwaltungsvereinbarungen oder Regierungsvereinbarungen handeln. Unter Vereinbarung sind insoweit völkerrechtliche Vereinbarungen zu verstehen, welche durch förmliches Gesetz in nationales Recht transformiert worden sind. Damit handelt es sich bei den Vereinbarungen nach § 57 BZRG um nichts anderes als um Gesetze im formellen und materiellen Sinne. Eine solche gesetzliche Grundlage für einen Nachrichtenaustausch aus dem Bundeszentralregister zum türkischen Staat liegt jedoch nicht vor (zitiert aus: VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92).

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Zwar regelt Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 - für die Türkei in Kraft getreten am 22.09. 1969 -, dass jeder Vertragsstaat den anderen von allen, dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind, benachrichtigt. Hiernach haben die Justizministerien einander diese Nachrichten mindestens einmal jährlich zu übermitteln (zitiert aus: VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92).

Fehlen einer Rechtsgrundlage

Fehlt es damit an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage, so erweist sich der turnusmäßige Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei als rechtswidrig und grundrechtsverletzend in Bezug auf den Betroffenen und bildet durch aktives Zutun deutscher Stellen - wobei offen bleiben kann, ob die Strafnachrichten vom Bundeszentralregister, dem Generalbundesanwalt oder dem Bundesjustizministerium an die Türkei geliefert werden - einen beachtlichen Nachfluchtgrund, der eine Abschiebung des Betroffenen in sein Herkunftsland vereitelt (zitiert aus: VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92).

Strafnachrichtenaustausch: eine völkerrechtliche Verpflichtung

Völkerrechtliche Vereinbarungen, welche dem betroffenen türkischen Staatsbürger bei einer Rückkehr in die Türkei einen entsprechenden Schutz vor Nachteilen durch diesen Nachrichtenaustausch gewährleisten, sind weder ersichtlich noch von der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz - vorgetragen worden und fehlt es weiter in den völkerrechtlichen Verträgen an der notwendigen Datenschutzklausel. Unabhängig davon findet jedoch, wie vom Bundesministerium der Justiz und vom Generalbundesanwalt bestätigt, ein derartiger Nachrichtenaustausch statt und ist bei der Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens zu beachten (zitiert aus: VG Gießen, Urteil vom 20.08.1997, Az.: 10 E 11561/92).

Informationsvernetzung der europäischen Grenzschutzbehörden

Im Hinblick auf die Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Entwicklung eines integralen Grenzschutzes bei der Personenkontrolle hat die EU eine Fülle von Maßnahmen entwickelt.

Bezüglich der Informationsvernetzung sind in erster Linie drei Systeme zu nennen, auf die die Sicherheitsbehörden Zugriff erhalten: das Schengener Informationssystem (SIS), das europäische Visa-Informationssystem (VIS) und die europaweite biometrische Datenbank für den Vergleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern und illegalen Migranten (EURODAC). Ferner soll der Informationsaustausch zwischen nationalen Datenbanken verbessert werden.

Rechtsgrundlage

Die Administration dieser Informationssysteme beruht auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:

Das Schengener Informationssystem (SIS) ermöglicht den Behörden der Mitgliedstaaten den Zugriff auf eine dialoggesteuerte Datenbankanwendung zur Bereitstellung und Verwaltung von Datensätzen zur polizeilichen Fahndung nach Personen und Sachen gemäß dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).

Türkei als möglicher Partner

Insbesondere die an die EU angrenzenden Staaten und die Türkei, die ohnehin bereits dem Schengen-Raum angenähert ist, sind naheliegende Partner für eine erweiterte Zusammenarbeit.

Fazit

In der Türkei gibt es bisher noch keine gesetzliche Regelung, welche den Schutz persönlicher Daten zum Gegenstand hat. Jedoch hat die Türkei auf der internationalen Ebene die Verträge zum Datenschutz unterzeichnet und durch den Gesetzentwurf zum Schutz personenbezogener Daten einen ersten Schritt in Richtung eines eigenen Datenschutzgesetzes getan.

Hinsichtlich eines Strafnachrichtenaustauschs zwischen Deutschland und der Türkei fehlt eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Ermächtigung der Übermittlung aus dem Bundeszentralregister. Weder das Bundeszentralregistergesetz noch das Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1959 und dem Europäischen Übereinkommen vom 20.4.1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 3.11.1964 enthalten Ermächtigungen, Auszüge aus dem Bundeszentralregister an einen ausländischen Staat als Regelübermittlung zukommen zu lassen.

Insoweit hat die Bundesrepublik Deutschland sich zwar völkerrechtlich zu einem Strafnachrichtenaustausch verpflichtet, diese Verpflichtung nationalstaatsrechtlich jedoch nicht umgesetzt.

Im Bezug auf die Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Grenzschutzes und der Personenkontrolle ist die Türkei durch die Nähe an den europäischen Raum ein naheliegender Partner für eine engere Zusammenarbeit hinsichtlich des Datenaustauschs.

Sebastian Kraska Var2

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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