1. Negative Berichterstattung in der Presse und Verlust von Kundenvertrauen
Der Datenschutzbeauftragte unterstützt die Geschäftsleitung bei der Umsetzung des innerbetrieblichen Datenschutzes und schützt das Unternehmen so vor Datenschutzskandalen – inklusive der häufig damit eingehenden negativen Berichterstattung in der Presse. Wie zahlreiche Beispiele gezeigt haben, ist dies gerade für die Unternehmen von großer Relevanz, deren Angebot sich an private Endkunden richtet.
2. Ärger mit der Aufsichtsbehörde
Konkurrenten, verärgerte Mitarbeiter oder Kunden wenden sich immer wieder an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Es sollte nach Möglichkeit vermieden werden, bei einer ersten Anfrage der Datenschutz-Aufsichtsbehörden keinen Datenschutzbeauftragten vorweisen zu können.
3. Bußgeld gegen Geschäftsleitung und Unternehmen
Es droht ein Bußgeld nach der DSGVO, wenn ein Unternehmen einen Beauftragten für den Datenschutz nicht rechtzeitig bestellt. Das Bußgeld kann sowohl gegen die Geschäftsleitung selbst als auch gegen das Unternehmen verhängt werden.
4. Aufrechterhaltung der ISO-Zertifizierung
Wenn Ihr Unternehmen einer regelmäßigen ISO-Zertifizierung zur Qualitätssicherung unterzogen wird, wird im Rahmen der Aufrechterhaltung dieser Zertifizierung häufig auch geprüft, ob Sie Ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nachgekommen sind.
5. Datenschutzbeauftragter muss häufig in Verträgen benannt werden
Wenn Sie mit Partner-Unternehmen, Lieferanten oder Dienstleistern Verträge schließen und in diesem Rahmen personenbezogene Daten übermitteln, müssen diese Verträge auch zahlreiche datenschutzrechtliche Klauseln beinhalten. Diese sehen häufig eine Nennung des Datenschutzbeauftragten vor.
6. Ein externer Datenschutzbeauftragter hat keinen besonderen Kündigungsschutz
Berufen Sie eine interne Kraft zum Datenschutzbeauftragten, erhält diese einen besonderen Kündigungsschutz. Die DSGVO sieht dies zwar nicht vor, dafür ist dieser Schutz aber im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten. Dadurch ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ihres Datenschutzbeauftragten grundsätzlich unzulässig. Einen externen Datenschutzbeauftragten können Sie dagegen regulär auf Basis des abgeschlossenen Vertrages fristgerecht kündigen.
7. Haftung bei Verstößen
Ein interner Datenschutzbeauftragter profitiert in seiner Rolle als Angestellter vom innerbetrieblichen Schadensausgleich. Das bringt Mitarbeitern Erleichterungen bei der Haftung, wenn es zu Pflichtverletzungen kommen sollte. Ihr externer Datenschutzbeauftragter haftet dagegen schon bei leichter Fahrlässigkeit in größerem Umfang.
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