Webseiten-Datenschutzerklärung und Betroffeneninformation
Die EU Datenschutz Grundverordnung konstituiert die Anforderung, Betroffene über Datenverarbeitungs-Vorgänge zu informieren (ersichtlich aus Artikel 13 bzw. 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung). Mit anderen Worten: wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten eines Betroffenen erhebt und verarbeitet, muss dies durch eine Information flankiert werden, was mit diesen Daten im Detail geschieht.
Dies gilt auch für die Erhebung der Daten durch eine Webseite. Wir empfehlen daher üblicherweise, die Betroffen-Information und die Webseiten-Datenschutzerklärung zu kombinieren und so den Informationsverpflichtungen zu entsprechen.
Auch hier finden sich im Datenschutz-Kit bzw. im Compliance-Kit 2.0 entsprechende Vorlagen.
Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern
Die EU Datenschutz Grundverordnung wird dahingehend ausgelegt, dass die Beschäftigten durch das Unternehmen bzw. den Datenschutzbeauftragten geschult werden müssen (abgeleitet aus der so genannten „Rechenschaftspflicht“ in Artikel 5 Absatz 2 EU-Datenschutz-Grundverordnung). Der Schulungsumfang richtet sich dabei nach Branche und Größe des Unternehmens und kann je nach Abteilung variieren. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Nachweisbarkeit der eigenen Datenschutzkonformität sind Unternehmen gehalten, die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Ferner sind die Beschäftigten bei Beginn ihrer Tätigkeit auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verpflichten. Entsprechende Vorlagen halten wir im Datenschutz-Kit wie im Compliance-Kit 2.0 zur Verfügung.
Im Datenschutz-Kit wie im Compliance-Kit 2.0 ist die Nutzung unserer webbasierten eLearning-Plattform beinhaltet. Mit dieser können Sie Ihre Beschäftigten per E-Mail im Datenschutz schulen. Die erfolgreiche Schulungsteilnahme wird revisionssicher archiviert. Das Datenschutz-Kit beinhaltet dabei die Basis-Schulungs-Module. Im Compliance-Kit 2.0 finden Sie die volle Auswahl an verfügbaren Schulungs-Modulen. Sämtliche Schulungseinheiten sind zweisprachig in deutscher und englischer Fassung verfügbar. Unser webbasiertes eLearning-System kann bei Bedarf auch ohne Datenschutz-Kit oder Compliance-Kit 2.0 erworben werden.
Bestellung Datenschutzbeauftragter und Meldung bei der Aufsichtsbehörde Datenschutz
Unternehmen sind zudem verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Details zu den Voraussetzungen finden Sie hier. Die Anforderung ergibt sich aus Artikel 37 EU-Datenschutz-Grundverordnung (ggfs. in Verbindung mit § 38 BDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Aufsichtsbehörde zu melden. Die meisten Datenschutz Aufsichtsbehörden haben hierfür in der Zwischenzeit eigene Melde-Portale auf ihren Webseiten zur Verfügung gestellt.
Im Datenschutz-Kit ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für kleine Unternehmen beinhaltet. Das Compliance-Kit 2.0 kann von internen oder externen Datenschutzbeauftragten als Werkzeug genutzt werden.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Systeme mit besonderer Verarbeitungsintensität müssen einer detaillierten datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden (so genannte Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung). Unter diesem Link finden sie eine beispielhafte Übersicht der Systeme, bei denen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden eine solche Prüfung durchzuführen ist.
Auch hier halten wir im Datenschutz-Kit wie im Compliance-Kit 2.0 entsprechende Vorlagen bereit, die nach Bearbeitung zur gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation entsprechend bei uns im System archiviert werden können.
Meldepflichten im Datenverlustfall
Für Unternehmen besonders kritisch ist die unter der EU Datenschutz Grundverordnung gestiegene Anforderung, im Datenverlustfall die Aufsichtsbehörde bzw. ergänzend auch die Betroffenen informieren zu müssen. Details finden sich in Artikel 33 EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Wir halten im Datenschutz-Kit wie im Compliance-Kit 2.0 entsprechende Prozess-Vorlagen mit begleitenden Vorlagen zur Verfügung, anhand derer ein Datenverlustfall behandelt werden kann.
Wahrnehmung von Betroffenenrechten
Betroffenen habe unter der EU Datenschutz Grundverordnung das Recht, bestimmte Rechte (z.B. auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Sperrung, Herausgabe etc.) gegenüber den Unternehmen geltend zu machen. Ziel ist es den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, entsprechend ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsposition bei der Verwendung von Daten zur eigenen Position mit entscheiden zu können.
Auch hier sind im Datenschutz-Kit und im Compliance-Kit 2.0 Ablauf-Diagramme und begleitende Vorlagen beinhaltet, anhand derer die Geltendmachung von Betroffenenrechten datenschutzkonform adressiert werden kann.