
Bonitätsprüfung und Datenschutz
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Beschreibung
Das Video erläutert die datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) bei der Durchführung von Bonitätsprüfungen durch Unternehmen.
Wann ist eine Bonitätsprüfung zulässig?
Voraussetzung: Eine Bonitätsprüfung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Unternehmen mit der eigenen Leistung in Vorleistung gehen soll und somit das Risiko eines Zahlungsausfalls besteht. Dies betrifft Verträge wie Kreditverträge, Telekommunikationsverträge, Kaufverträge mit Ratenzahlung oder Mietverträge.
Rechtsgrundlage: Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden greift hierfür das berechtigte Interesse des Unternehmers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Das bedeutet, es ist keine explizite Einwilligung des Kunden erforderlich, solange ein Vertrag geschlossen wurde, der eine Vorleistungspflicht beinhaltet.
Anforderungen an die Durchführung:
Scoring-Modell: Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit übermittelt das Unternehmen bestimmte Stammdaten an einen Scoring-Anbieter, der diese mit vorhandenen Daten über das Kreditverhalten abgleicht und eine Information über das Risiko eines Zahlungsausfalls zurückliefert.
Datensparsamkeit: Es dürfen nur jene Daten an den Anbieter übermittelt werden, die für die Bonitätsabfrage erforderlich sind.
Transparenzpflichten: Die Betroffenen müssen vor der Durchführung der Bonitätsabfrage transparent über die geplante Datenübermittlung informiert werden, einschließlich des Zwecks der Datenweitergabe.