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Wir brauchen wirklich eine Terrorismus-Debatte!

16.12.2008

Als ich dazu aufgerufen habe, den “Terrorismus” begrifflich wegen des BKA-Gesetzes in den Mittelpunkt zu rücken, gab es Zustimmung aber auch Kritik. U.a. von einem Professor für öffentliches Recht, der (auf jedenfall vertretbar) meinte, dass der neue §4a als Terrorismusdefinition angesehen werden könnte.

Darüber könnte man noch streiten, doch lese ich heute, den vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss geschickten Vorschlag für den §4a, der wie folgt aussieht:

㤠4a Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den internationalen Terrorismus nach diesem Gesetz. Die Zuständigkeiten der Länder auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

(2) Das Bundeskriminalamt übernimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Zuständigkeit für die Abwehr einer Gefahr des internationalen Terrorismus, wenn ein Land durch die oberste Landesbehörde um die Übernahme ersucht.

(3) Das Bundeskriminalamt ist zuständig zur Gefahrenabwehr, wenn bei ihm durch Tatsachen begründete Anhaltspunke für eine Länder übergreifende oder für eine nicht lokalisierbare Gefahr des internationalen Terrorismus vorliegen. Einer nicht
lokalisierbaren Gefahr steht gleich, wenn und solange der räumliche Anknüpfungspunkt dem Bundeskriminalamt zwar bekannt gegeben worden ist, aus zwingenden Quellenschutzgründen aber nicht weitergegeben werden darf.

(4) Das Bundeskriminalamt hat in den Fällen des Absatzes 3 alle Kenntnisse über den Sachverhalt, die räumlichen Anknüpfungspunkte, sobald diese bekannt geworden sind, sowie über die von ihm in seiner Zuständigkeit veranlassten Maßnahmen unverzüglich den betroffenen Ländern mitzuteilen. Die Feststellung der Zuständigkeit durch das jeweilige Land wird dem Bundeskriminalamt unverzüglich angezeigt. Damit endet dessen Zuständigkeit mit Ausnahme der in Absatz 2
geregelten Fälle. Die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes bei Gefahr im Verzug bleibt unberührt.“

Während man beim ursprünglichen Entwurf für den §4a (in meinem ersten Artikel zu finden) noch streiten mag, ob meine Betonung des Wörtchens “auch” angebracht ist, lässt dieser Text keine Möglichkeiten mehr. Das BKA soll nur aktiv werden “zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus”. Wie man es dreht und wendet: Sollte das so durch gehen, ist der Terrorismus ein Tatbestandsmerkmal. Somit muss er definiert werden.

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