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Webseiten-Tracking: Keine Cookies zu Weihnachten

18.12.2020

IITR Information[IITR – 18.12.20] Einen sehr lesenswerten Beitrag zum Thema Webseiten-Tracking hat der Journalist Richard Gutjahr auf seinem Blog unter dem Titel “Wir pfeifen auf Ihre Privatsphäre” veröffentlicht. Er schildert eindrücklich die Verlagerung des Streits um Webseiten-Tracking auf die rechtskonforme Ausgestaltung der Einwilligungs-Einholung.

Den Beitrag von Herrn Gutjahr können Sie hier einsehen.

Webseiten-Tracking: Beschreibung für Agenturen

Wir selbst haben das Thema Webseiten-Tracking hier aufgearbeitet (sowohl in einem kurzen Video-Beitrag, einer ausführlichen Schilderung mit einem längeren Video-Beitrag sowie einer textlichen Kurzfassung, so dass dies auch einfach an Web-Agenturen zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Webseiten weitergeleitet werden kann).

Messung von anonymisierten Basis-Daten auch ohne Einwilligung

Für die meisten Unternehmens-Webseiten wird dabei die Messung von anonymisierten Basis-Daten genügen. Mit den entsprechend datenschutzkonform ausgestalteten Werkzeugen ist dies auch künftig ohne Einwilligung der Besucher zulässig.

CNIL: 100 Mio. Euro Bußgelder in Frankreich

Unterdessen hat die französische Datenschutz-Aufsicht CNIL Bußgelder gegen Amazon und Google in Höhe von zusammen über 100 Mio. EUR für datenschutzwidriges Webseiten-Tracking verhängt. Die zentralen Aspekte in dem Zusammenhang sind:

  • Individualisierendes Webseiten-Tracking darf nur gesetzt werden, wenn der Webseiten-Besucher vorher zugestimmt hat. Die Tracking-Tools dürfen nicht bereits geladen werden, wenn die Webseite selbst geöffnet wird
  • Webseiten-Besucher müssen transparent über die Verarbeitungszwecke informiert werden.
  • Es muss möglich sein, eine erteilte Einwilligung auch widerrufen zu können; diese Einstellungen müssen leicht zugänglich sein

 

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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