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Was bedeutet “völlige Unabhängigkeit”? (Update)

20.11.2009

Ein wenig unbeachtet (Update: Doch nicht ganz unbeachtet) ist zur Zeit die Sache mit dem Aktenzeichen C-518/07, die beim EuGH verhandelt wird und in der vor kurzem der Generalanwalt seinen Schlussantrag vorgelegt hat. Gestritten wird hier über die Frage, was unter “völliger Unabhängigkeit” zu verstehen ist. Hintergrund ist, dass Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG (Volksmund: “Datenschutzrichtlinie”) verlangt, dass die öffentlichen Stellen der Nationalstaaten, die über die Umsetzung der “Datenschutzrichtlinie” wachen, völlig unabhängig sein müssen. Allerdings unterstehen sie z.B. in Deutschland der staatlichen Aufsicht. Nun wird darüber gestritten, ob damit noch das Merkmal der völligen Unabhängigkeit gewahrt wird.

Der Generalanwalt lehnt die Meinung der Kommission, die in der Tat ein Problem sieht, ab. Interessanterweise mit einem Wortspiel, das ich hier vor kurzem noch aufgegriffen und klargestellt habe (Dazu: Kontrolle ist nicht Überwachung), an der Stelle merkt man, wie wichtig es ist, seine Worte sauber zu wählen. Der Generalanwalt führt im Ergebnis wie folgt aus und sieht somit kein Problem:

Unabhängigkeit bedeutet nicht, dass nicht kontrolliert werden kann. Meines Erachtens stellt die staatliche Aufsicht ein Mittel der Kontrolle dar.

Um die Frage zu beantworten, ob die staatliche Aufsicht mit dem Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutz‑Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vereinbar ist, ist es wichtig, das mit einer solchen Aufsicht verfolgte Ziel zu berücksichtigen. Die Kommission hat die Aufsicht so dargestellt, dass damit überprüft werden soll, ob die von den Kontrollstellen ausgeübte Kontrolle zweckmäßig, rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Unter diesem Blickwinkel scheint mir die staatliche Aufsicht zum Funktionieren des Systems der Überwachung der Anwendung der Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 erlassen wurden, beizutragen. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Kontrollstellen nicht zweckmäßig, rechtmäßig und verhältnismäßig handeln, wäre der Schutz der natürlichen Personen und damit die Verwirklichung des mit der Richtlinie 95/46 angestrebten Ziels gefährdet.

Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die Verwirklichung des mit der Aufsicht verfolgten Ziels beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Aufsicht in einer Weise ausgeübt wird, die dazu führen kann, dass die Kontrollstellen ihre Aufgaben nicht in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Die Kommission kann sich in dieser Hinsicht nicht auf Behauptungen beschränken. Sie muss derartige Auswirkungen der Aufsicht nachweisen.

Die Kommission hat keine negativen Auswirkungen der Aufsicht auf die Unabhängigkeit der Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachgewiesen. Sie meint, schon das Bestehen einer staatlichen Aufsicht rechtfertige den Schluss, dass die Datenschutz‑Kontrollstellen ihre Aufgaben nicht in völliger Unabhängigkeit wahrnähmen. Daraus ergibt sich, dass die Kommission bloß vermutet, dass die Aufsicht zu einer Beeinträchtigung der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstellen bei der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben führt.

Im Ergebnis ist wohl davon auszugehen, dass der EuGH dem Generalanwalt folgt: Kontrolle und Aufsicht sind andere Begrifflichkeiten als die Überwachung. Die staatliche Aufsicht kollidiert nicht mit der Vorgabe der Datenschutzrichtlinie, die Argumentation des Generalanwalts ist insofern nachvollziehbar.

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