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VGH Mannheim: Polizeirechtlicher Schutz vor Persönlichkeitsverletzung

31.03.2009

In einem älteren Artikel habe ich darauf hingewiesen, dass Ordnungsamt und Polizei problemlos einschreiten können, wenn eine Privatperson den öffentlichen Raum mit einer Kamera filmt. Meine Argumentation:

Oder man weist die schlafende Ordnungsbehörde (die gerne meint, das ist ja nicht verboten), darauf hin, dass hier ein subjektives Recht betroffen ist, mithin die öffentliche Sicherheit, die ja auch die Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen umfasst. Da hier kein individueller, sondern ein massenhafter Eingriff in verschiedene APR stattfindet, ist ein Einschreiten der Ordnungsbehörde auch geboten, die sich zumindest auf die jeweilige landesrechtliche Generalklausel berufen können sollte. Der Betreiber der Kameras ist ja zudem auch noch Handlungsstörer.

Zufällig habe ich nun gefunden, dass dies auch so schon entschieden wurde: Der VGH Mannheim (1 S 2239/99) hat im Jahr 2000 festgestellt:

Wo im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen der Pressefreiheit angefertigte Fotografien unter Verletzung des Rechts Dritter am eigenen Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, kann es in den Grenzen des § 2 II BadWürttPolG die Aufgabe der Polizei sein, durch geeignete Maßnahmen, notfalls auch durch eine Beschlagnahme des Bildmaterials nach § 33 I Nr. 1 BadWürttPolG, den Schutz aus § 22 S. 1 KunstUrhG zu gewähren und damit zu gewährleisten; ob im Einzelfall ein solcher Anlass besteht, hat die Polizei anhand der gesamten Umstände zu beurteilen.

In NRW müsste man dann auf den §1 II PolgNW zurückgreifen, notfalls muss weiterhin die Generelklausel der PolG/OBG der Länder herhalten.

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2 Kommentare zu diesem Beitrag:

Melvin

Die Formulierung am Schluss halte ich für ein bisschen unglücklich, da sich aus §1(2) PolG NRW nur die sachliche Zuständigkeit für den Schutz privater Rechte herleitet, er aber keine Ermächtigung für eine Maßnahme darstellt, da dort keine Rechtsfolge festgelegt ist. Diese würde sich in einem solchen Fall nicht nur notfalls sondern ganz natürlich aus der Generalklausel im §8 PolG herleiten lassen.

Ja, oder? Dachte ich zuerst auch, war dann aber doch unsicher. Danke für den Hinweis.

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