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Taschenkontrolle im Supermarkt

31.03.2009

Speziell, aber nicht nur, für die neue Kassiererin im PLUS hier in Langerwehe, die nach meinem Empfinden gerade offensichtlich mit mir und der Situation überfordert war (und wahrscheinlich deswegen selber hand angelegt hat):

  1. Nein, Sie müssen nicht meinen Einkaufskorb kontrollieren. Sie möchten es.
  2. Wenn man von jemandem etwas möchte, worauf man keinen Anspruch hat, sagt man mindestens “bitte”.
  3. Wenn man jemanden ohne Grund des Diebstahls verdächtigt, muss man sich nicht wundern, wenn man Kritik ertragen muss.
  4. Und es ist mir egal, was Sie “schon alles erlebt haben” wollen. Mit mir haben Sie es nicht erlebt.
  5. Nein, Liebe Einzelhandelsbetreiber: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Taschenkontrolle. Und eure AGB sind diesbezüglich wertlos. Das sage nicht nur ich. Das sagt auch der BGH (VIII ZR 221/95).

Im Folgenden das Urteil des BGH und die Bitte an die Kunden da draussen, endlich den Mumm zu haben, sich nicht alles bieten zu lassen. Auch wenn die braven Mitbürger in der Schlange die Augen verdrehen, die immer gerne ihren Einkaufskorb und Handtasche offen vorzeigen.

Besonder pikant: Als ich meinen (offenen) Einkaufskorb während der Diskussion – so ein “Carrybag – nicht direkt an die Kasse halte, steht die Kassiererin auf, greift danach und zieht ihn samt meiner Hand zu sich rüber. Juristisch nicht undelikat, wenn auch Bagatelle.

BGH (VIII ZR 221/95); BGHZ 133, 184

a) Die auf den im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis

»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden!
Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben,« folgende Erklärung »anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen«, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (teilweise Abweichung von BGHZ 124, 39 ).

b) Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.

———————————

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte, in deren Eingangsbereich eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht ist:

»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden!
Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.«

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen hat und dem in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände als Mitglieder angehören, verlangt von der Beklagten gemäß § 13 AGBG nach erfolgloser Abmahnung die Unterlassung der Verwendung dieses Hinweises.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, zu unterlassen, sich in bezug auf Verträge über den Verkauf von Waren in ihren Filialbetrieben auf die dem Hinweis

»Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben«
folgende und nachfolgend zitierte oder inhaltsgleiche Geschäftsbedingung zu berufen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes:
»anderenfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen«.

Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 1995, 1330 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
Der von der Beklagten verwendete Hinweis sei nach § 9 AGBG unwirksam, soweit er gegebenenfalls durchzuführende Taschenkontrollen betreffe.
Während der erste Teil (»Wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben«) lediglich eine unverbindliche Empfehlung oder Bitte darstelle, handele es sich bei dem zweiten Teil (»andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen«) um eine den Vertragsinhalt gestaltende Regelung, so daß dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG zu werten sei. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden ergebe sich daraus wegen der Verwendung des Wortes »müssen« trotz der sprachlichen Fassung (»höflichst« gegebener Hinweis) eine Berechtigung der Beklagten zur Vornahme von Taschenkontrollen, der auf seiten des Kunden eine entsprechende Duldungspflicht gegenüberstehe. Der Zusammenhang mit der zuvor gestellten Bitte um Abgabe der Taschen lege für diesen die Auslegung nahe, eine Taschenkontrolle allein durch eigenes Verhalten – Nichtbefolgung der Bitte um Abgabe der Taschen – zu verursachen und damit auch einverstanden zu sein. Daß die Voraussetzungen einer Taschenkontrolle nicht eindeutig bestimmt seien (»gegebenenfalls«), stehe dem Regelungscharakter der Ankündigung nicht entgegen, weil nach § 5 AGBG durch Unklarheiten einer Klausel deren Rechtsnatur als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht aufgehoben werde. Im übrigen enthalte der Hinweis selbst dann eine rechtliche Ausgestaltung des (vor-) vertraglichen Schuldverhältnisses, wenn man ihn nicht im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Einwilligung des Kunden verstehe, weil er jedenfalls als konkludente Erklärung des Verwenders über die Rechtmäßigkeit von Taschenkontrollen und deshalb als eine die bestehende Rechtslage wiedergebende deklaratorische Klausel zu werten sei. Auch als solche unterliege er der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, weil die Rechtslage unzutreffend wiedergegeben werde.
Die für die Prüfung der Wirksamkeit maßgebliche kundenfeindlichste Auslegung ergebe, daß nach der Klausel Taschenkontrollen auch ohne konkreten Diebstahlsverdacht gestattet seien. Mit diesem Inhalt weiche sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), nach der die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und deshalb auch die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraussetzten und für die Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruchs mittels privater Gewalt (§§ 229, 859 Abs. 2 BGB) nichts anderes gelte. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die in einer Taschenkontrolle liegende erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht durch ein überwiegendes Interesse der Beklagten an einem Schutz vor Ladendiebstählen gerechtfertigt werde.

II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat den zweiten Teil der beanstandeten Klausel (»andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen«) zutreffend als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgelegt. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hinaus Verwendung findet und das Revisionsgericht deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 204, 210; 126, 326, 328; Urteil vom 17. Februar 1993 – VIII ZR 37/92 – WM 1993, 955 unter I 2 a; Urteil vom 10. Mai 1995 – VIII ZR 144/94 – WM 1995, 1415 unter II A 3 b) nicht nur zu einer eingeschränkten Überprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehler befugt ist, sondern die Klausel selbst auslegen darf. Denn die eigene Auslegung durch den erkennenden Senat führt zu demselben Ergebnis wie diejenige des Berufungsgerichts. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 3. November 1993 (BGHZ 124, 39, 44 f.) die Auffassung vertreten hat, ein Hinweis der hier vorliegenden Art sei regelmäßig insgesamt nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten (zustimmend Graf von Westphalen NJW 1994, 367; Kohl LM BGB § 229 Anm. zu Nr. 3 unter 2 a; a.A. Schröder VuR 1994, 100, 101 f.), hält er hieran nicht fest.

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 1 AGBG eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376 ). Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG gelten ebenso wie individuelle vertragliche Vereinbarungen kraft rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Erklärungen (§ 2 AGBG). Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist deshalb ebenso wie für die Abgrenzung zwischen einer auf die Herbeiführung individueller Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärung von einem rein gesellschaftlichen oder tatsächlichen Verhalten (BGHZ 91, 324, 328 ff.; 109, 171, 177 ) auf den Empfängerhorizont abzustellen (BGHZ 101, 271, 273; Erman/Hefermehl, BGB 9. Aufl. AGBG § 1 Rdnr. 7). Eine Vertragsbedingung im Sinne von § 1 AGBG liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.

b) Danach enthält zwar der erste Teil der beanstandeten Klausel isoliert betrachtet nur eine unverbindliche Bitte um Abgabe der Taschen. Die Formulierung »wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben« läßt selbst für einen flüchtigen Betrachter keinen Zweifel darüber aufkommen, daß damit der Wunsch nach Abgabe der Taschen geäußert, diese aber nicht verbindlich angeordnet wird.

Anders verhält es sich jedoch mit dem zweiten Teil (»andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen«), auf den es in der Revisionsinstanz allein noch ankommt. Dieser Teil beinhaltet schon seinem Wortlaut nach nicht nur eine unverbindliche Bitte um Öffnung der Taschen an den Kassen, sondern stellt – mit der Einschränkung »gegebenenfalls« – die Durchführung einer Taschenkontrolle als zwingende Folge der Mitnahme von Taschen in den Einkaufsmarkt dar. Auch wenn auf diese Folge in »höflichster« Form hingewiesen wird und der Hinweis mit »Information« überschrieben ist, entsteht für den Durchschnittskunden der Beklagten dadurch der Eindruck, diese wolle sich für den Fall, daß er seine Tasche in den Markt mitnimmt, grundsätzlich das Recht einer Taschenkontrolle vorbehalten.

Der Kunde sieht sich vor die Wahl gestellt, entweder seine Tasche freiwillig abzugeben oder (»anderenfalls«) deren Kontrolle an der Kasse dulden zu müssen. Damit geht der Hinweis entgegen der Ansicht der Revision über die bloße Ankündigung eines möglicherweise zu erwartenden tatsächlichen Verhaltens der Beklagten hinaus.

Daran ändert sich nichts dadurch, daß Kontrollen nur »gegebenenfalls« erfolgen sollen. Diese Einschränkung läßt offen, ob und welche konkreten Voraussetzungen für eine Kontrolle erfüllt sein müssen. Die Auffassung der Revision, damit werde unmißverständlich umschrieben, daß die Beklagte Taschenkontrollen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. bei einem konkreten Diebstahlsverdacht (siehe unter 3), durchführen wolle, trifft deshalb nicht zu. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde der Beklagten, dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Urteilsbereitschaft zudem durch die äußeren Umstände bei Betreten eines Einkaufsmarktes verringert ist, wird sich typischerweise über einschränkende gesetzliche Voraussetzungen für eine Kontrollbefugnis keine Gedanken machen. Er wird vielmehr die Formulierung »gegebenenfalls« dahin verstehen, daß die Beklagte zwar einerseits nicht in jedem Einzelfall kontrollieren, andererseits aber für eine Kontrolle auch nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein will, sondern sich dazu nach ihrem Ermessen, d.h., wenn sie einen »Kontrollfall für gegeben« hält, berechtigt erklären will.

2. Der zweite Teil des Hinweises wird als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nicht dadurch entzogen (§ 8 AGBG), daß er wegen der Verwendung des Wortes »gegebenenfalls« auch (vgl. BGHZ 124, 39, 45 ) dahin verstanden werden kann, daß die Beklagte nur bei einem konkreten Diebstahlsverdacht kontrollieren will, und die Beklagte selbst ihn im vorliegenden Rechtsstreit in diesem Sinne einschränkend als rein deklaratorische Klausel auslegt (BGHZ 95, 362, 365 f.). Im Rahmen von § 13 AGBG ist für den Inhalt einer Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 365 f.; 104, 82, 88; 108, 52, 56; 114, 238, 241; 124, 254, 257 ) die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich. Das Berufungsgericht ist deshalb auch für die Wirksamkeitsprüfung zutreffend davon ausgegangen, daß die Klausel eine Taschenkontrolle unabhängig von einem konkreten Diebstahlsverdacht gestattet (s. oben unter 1 b).

3. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand.

a) Sie weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), nach der die Beklagte Taschenkontrollen nur fordern darf, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (BGHZ 124, 39, 43 f.). Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzen stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne einen solchen ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt ist lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs droht (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliegt (§ 859 BGB).

b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Kunden der Beklagten durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar (BGHZ 124, 39, 43 ). Solche Eingriffe sind nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt (Graf von Westphalen aaO; Kohl aaO unter 4 a).

Zwar hat die Beklagte grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Ein wirksamer und preiswerter Schutz vor Ladendiebstählen mag auch im Hinblick auf die Entwicklung der Warenpreise im Interesse der Allgemeinheit der Kunden sein (OLG Schleswig bei Bunte, AGBE IV § 1 Nr. 8). Selbst wenn jedoch – wie die Beklagte geltend gemacht hat – ohne Taschenkontrollen ein Schutz vor Ladendiebstahl durch einen wirtschaftlich vertretbaren Personalaufwand oder mit technischen Hilfsmitteln nicht sichergestellt werden kann, wiegt das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung stärker als das Interesse der Beklagten an einem Schutz ihres Eigentums.

III.
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Soweit der Beklagten nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils in der vom Berufungsgericht geänderten Fassung untersagt worden ist, sich auf die unwirksame Geschäftsbedingung zu »berufen«, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen – auch vom Rechtsmittelgericht (BGHZ 106, 370, 373; Senatsurteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 54/95, WM 1996, 1817, 1818 unter II 1) – berichtigt werden kann. Nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils und der angefochtenen Entscheidung sollte der Beklagten nicht nur die Berufung auf den zweiten Teil des beanstandeten Hinweises, sondern uneingeschränkt – wie vom Kläger beantragt – dessen Verwendung untersagt werden. Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen.

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18 Kommentare zu diesem Beitrag:

Malte S.

Interessant wird die Konstellation, wenn ein etwas brutal aussehender Kaufhausdetektiv dazu kommt, der einen dann am Gehen hindern oder die Durchsuchung erzwingen will.

Bisher hat immer der Hinweis geholfen, dass man sich dann gezwungen sehe, die Polizei zu rufen und Strafanzeige /-antrag zu stellen.

Dr. Azrael Tod

Interessant dass du das gerade jetzt schreibst... Als ich am Samstag noch schnell auf meinem Arbeitsweg bei E-Center (Heeresbäckerei Dresden) vorbei gesehen habe, wollte die Frau an der Kasse auch erstmal den Inhalt meines Rucksackes sehen.

Dass ich ohne Wagen so viel zur Kasse transportiert habe, hat sie wohl stutzig gemacht (nerviger Wagenpfand, ich hab keinen Euro und an der Kasse bekommt man natürlich auch keinen - "Ich kann die Kasse nur öffnen wenn sie was kaufen!")

Auf ihre Frage ob sie mal in meinen Rucksack sehen kann, habe ich jedenfalls verneinend geantwortet, was sie dann wieder dazu bewegt hat mir zu sagen ich solle dann doch bitte meinen Rucksack vor dem Einkauf erstmal im Schließfach deponieren.

Das wäre dann zwar schon die zweite Euromünze die ich NICHT habe, ich hab auch keine Lust meinen Rucksack dort im Vorraum unter einem Schild "es wird keine Haftung übernommen" einzuschließen und am allerwenigsten habe ich Lust darauf dann meine Einkäufe wieder umständlich auf die Arme zu stapeln, nachdem ich vom nächsten Kunden weggedrängelt werde...

(Mal kurz warten bis ich zusammengepackt habe, oder noch besser eine weitere Kasse öffnen geht natürlich nicht)

... und dann meinen ganzen Einkauf auf dem Boden vor den Schließfächern verteilen, um dann alles mühsamm in den Rucksack zu packen.

Ich würde ja selber schon wieder einen Beitrag schreiben, aber ich hatte mich gerade erst so lange über den tollen Service 2.0 aufgeregt, das muss nicht schon wieder sein. -.-

axel

darf man jemanden den eintritt verwehren, weil er seine taschen nicht kontrollieren lassen will? also bei clubs, oder sportveranstaltungen verstehe ich das ja aus sicherheitsgründen. aber im kino? da haben sie die taschen kontrolliert um zu verhindern, das man essen und getränke mit rein nimmt und schließfächer gab es da auch keine...

"darf man jemanden den eintritt verwehren, weil er seine taschen nicht kontrollieren lassen will?"

Das wird auf den Einzelfall ankommen. Ich kann mir beide Szenarien (ja und nein) vorstellen.

Melvin

Wenn man's auf die Spitze treibt als Kunde, könnte man ja unter Umständen die Kassiererin oder den Ladendedektiv ganz schön in was reinreiten.

"Bezichtigen Sie mich etwa öffentlich des Diebstahls?" Wenn die Kassiererin trotzdem beharrlich bleibt, würde ich ggf. nen Anfangsverdacht von §164 StGB (Falsche Verdächtigung) sehen.
Ebenso wie beim etwas übereifrigen Ladendedektiv, der einen nicht gehen lässt, wenn man die Situation weiterspinnt ja auch ein §239 StGB (Freiheitsberaubung) drin sein könnte.

Ich glaub das nächste Mal wenn ich im Laden gefragt werde, beruf ich mich einfach mal empört auf mein APR und verweigere das Einsehen in die Tasche. Bin gespannt was passiert.

Sebastian

Mir ist zweierlei passiert, beides im örtlichen großen Elektomarkt:
- Der Türsteher wollte mich mit Tasche gar nicht erst hereinlassen. Ich war schon im Markt, er ist mir hinterher gelaufen und hat mich quasi zurück gepfiffen.
- Beim Ausgang ist der Diebstahlsicherungspiepser angesprungen (obwohl ich selbstverständlich keine Waren des Marktes, weder gekauft noch geklaut, in der Tasche hatte). Ich sollte dann auch die Tasche aufmachen und herzeigen.

Ist der erste Fall gerechtfertigt, darf der Ladenhüter mir also den Eintritt verweigern?
Ist der zweite Fall gerechtfertigt, darf er also in meine Tasche sehen, weil es einen (Fehl)Alarm gab?

"darf er also in meine Tasche sehen, weil es einen (Fehl)Alarm gab?"
Gegenfrage: Warum sollte er dies denn tun können? Wenn es einen konkreten Verdacht gibt, dann kann er aber auf §127 I StPO zurückgreifen und dich festhalten, um die Polizei zu rufen, die dann durchaus alles durchsehen kann.

"darf der Ladenhüter mir also den Eintritt verweigern"
Ich denke, sowas kann möglich sein. Stecke im Bereich Hausverbot bei öff. zugänglichen Märkten aber momentan nicht drin - vielleicht hat da jemand einen passenden Hinweis?

Malte S.

Ich meine die Rspr. zu dem "Verbot" von Rucksäcken orientiert sich auch an dem "Gebot" der Taschendurchsuchung - kommt also zum § 307 BGB und steigt aus. Ich schaue bei Gelegenheit nochmal nach.

Eine reine Verständnisfrage: Nach meiner Lesart ist § 127 StPO maßgeblich auf die Identitätsfeststellung ausgelegt. Wenn der empörte Kunde nun aber seinen Perso auf den Tisch legt und sagt, er hole ihn sich morgen wieder, dann liegt kein § 127 I StPO mehr vor. Beweissicherung ist nicht als Grund enthalten. Analoge Anwendung scheidet aus.
In dem Moment kommen wir also zu einem versuchten § 239 StGB und einem wohl vollendeten § 240 StGB, wenn der Detektiv einen "zwingt" da zu bleiben.

@Malte: Schwierig. Und schade, würde jetzt auf Jurakopf gut passen diese Diskussion.

Also vorab: Joecks schreibt im Studienkomm.-StPO bei Rn.6: "Wem es um die Sicherung eigener Rechte geht, mag auf den §229 BGB verweisen". Klingt auch passend wenn man ihn nochmal liest, jedenfalls sind die §127 StPO, §229 BGB lex speciales zur Notwehr, daher sehe ich den Rückgriff hierauf als fehlerhaft an.

Allerdings möchte ich den §127 StPO nicht sofort ausschliessen, da dieser ausdrücklich von "Fluchtgefahr oder Identitätsfeststellung" spricht. Schon laut Gesetzestext ist daher die Fluchtgefahr mit der Identitätsfeststellung nicht ausgeschlossen, kann also auch bei festgestellter Identität noch bestehen und somit das Festnahmerecht fortbestehen.
Joecks selbst schreibt bei Rn.7 (unter Verweis auf RGSt 67, 351, 353) dass eine Festnahme bei bekanntem Namen in der Regel unzulässig ist, das steht aber im Bereich "zur Identitätsfeststellung" (und nicht "zur Fluchtverhinderung) und erschien mir erst unglücklich formuliert. Leider kann ich das RGSt Urteil nicht aufrufen zur Prüfung.

Dafür aber habe ich ein BGH Urteil aus dem Jahr 1992 gefunden, ich zitiere mal:
"Bei einem bekannten Täter sind die Voraussetzungen des § 127 StPO nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, er werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen (BGH MDR 1970, 196, 197; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl., § 127 Rn 10). Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn sich der Täter lediglich vom Tatort entfernt. Hier kam in Betracht, daß sich der Angekl. nur in seine gegenüberliegende Wohnung begeben wollte." (BGHSt 1 StR 242/9)

Meine ersten Überlegungen waren also OK, aber die Ansprüche an eine "Fluchtgefahr" sind zu hoch für den geschidlerten fiktiven Sachverhalt. Speziell da das einfache entfernen vom Tatort nicht reicht.
Im Ergebnis also dann wohl besser kein §127 StPO sondern der Rückgriff auf den §229 BGB als Rechtfertigungsgrund.

Malte S.

Also ist § 127 StPO bei Vorlage des Persos und keinen weiteren Hinweisen auf eine echte Fluchtgefahr (hier würde ich auf das das gleiche Verständnis wie bei § 112 StPO zurückgreifen) unanwendbar.
§ 229 BGB mag an sich herhalten können. Allerdings setzt auch dieser zur Festnahme eine Fluchtgefahr voraus. Wie auch bei § 127 StPO ist diese idR nicht gegeben.
Ein Rückgriff auf § 32 StGB scheidet mE schon wegen des Spezialitätsverhältnisses aus. Die Lage des § 229 BGB ist vorhanden, jedoch besteht keine Fluchtgefahr. Es würde aber gerade dieser Normierung widersprechen, wenn bei Fehlen der Fluchtgefahr ein Rückgriff auf § 32 StGB zulässig wäre.

Das sind aber auch nur ad hoc Gedanken. Interessantes Thema - ich schaue mal, ob ich diese Woche dazu etwas nachschlagen kann.

Wenn ich mich recht erinnere (jetzt aus dem Kopf) sind bei den entsprechenden Rechtfertigungsgründen die Regeln des §112 StPO nicht strikt anzuwenden. Gerade der §229 BGB muss im Lichte seiner Funktion ausgelegt werden (Sicherung der Rechte des Betroffenen) und bei einem konkreten Verdacht des Diebstahls muss man das schon zugestehen, da sonst das Eigentum als Recht erheblich betroffen ist.

Das Problem ist aber: Es muss ein konkreter Verdacht vorliegen. Nur weil jemand seine Tasche nicht öffnet, ist das keinesfalls anzunehmen.

Peter

also ich treibs da ja gerne auf die Spitze (bin aber leider noch nie zum Zeigen meiner Tasche/Rucksack/etc.) aufgefordert worden. Wenn das aber mal passiert, werde ich es natürlich nicht tun. Sollte mich dann ein Detektiv/Filialleiter/WAI festhalten wollen, werde ich aus Freundlichkeit bleiben, aber ich erspare ihm nicht die Polizei zu rufen (die Zeit werde ich mir nehmen). Und wenn die dann alles schön durchsucht hat (falls sie sich das nach meiner Einlassung trotzdem trauen), und dann ergebnislos abgezogen sind, bin ich mal gespannt, was der Filialleiter so anzubieten hat.
Auch falls eine Diebstahlsicherung anspricht (und ich bleiben soll) würde ich auf Rufen der Polizei bestehen.
Wenn das Ding nämlich öfters Fehlalarme hat, werden ihm die Kollegen mit der Schirmmütze ziemlich schnell erklären, wo da "Verbesserungspotenzial" besteht :-)

Dr. Azrael Tod

Fehlalarm ist keine Seltenheit... wir konnten mal reproduzierbar eine bestimmte Schranke in einem Kleidungsladen auslösen.
Das wäre sicher äußerst verdächtig gewesen... wäre es nicht schon beim betreten des Ladens passiert.
Meine Vermutung geht ja dahin, dass mein Notebook oder ein Handy im Rucksack dran schuld war. Interessant ist halt wirklich dass andere (wahrscheinlich baugleiche) Schranken im selben Laden nicht reagierten.

Malte S.

Viel interessanter ist, dass zumindest mein Notebook einige Piepsdingerschranken außer Gefecht setzt. Im jur. Seminar stehe ich regelmäßig mit bibliothekseigenen Skripten oder Büchern vor meinem Schrank und muss die dann nochmal zurück bringen. Gleiches funktioniert in der Universitätsbibliothek.

Supermärkte & Co. will ich bei Gelegenheit mal ausprobieren (mit vorherigem Nachfragen versteht sich).

Mein Notebook-Ladegerät hat einen ähnlichen Effekt bei WLANs und Radiosendern. Man muss es nur einstecken und schon ist im Umkreis von 25 Metern nichts mehr erreichbar. habe nun Ersatz bestellt.

Gast

Es wird eher so sein, dass der Handel klaut

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