01 Juni
GPS-Tracking in Firmenfahrzeugen: Datenschutzrechtlich nur in engen Grenzen zulässig
GPS-Tracker in Firmenfahrzeugen gehören in vielen Unternehmen längst zum Alltag. Ob zur Flottenoptimierung, Routenplanung oder Sicherung von Fahrzeugen – die Einsatzgründe klingen zunächst plausibel. Doch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) macht in dem 15. Tätigkeitsbericht 2025 unmissverständlich klar: Der datenschutzkonforme Einsatz von GPS-Trackern im Beschäftigungskontext ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Personenbezug der Standortdaten GPS-Tracker erfasse...Zusammenfassung
GPS-Tracker in Firmenfahrzeugen erfassen personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, sobald das Fahrzeug einer bestimmten Person zugeordnet ist. Als Rechtsgrundlage kommt vor allem das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in Betracht, wobei eine Einwilligung der Beschäftigten wegen des Abhängigkeitsverhältnisses meist nicht ausreicht. Der Einsatz ist nur zulässig, wenn er für den konkreten Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist – eine dauerhafte oder anlasslose Überwachung scheidet dabei regelmäßig aus, und bei privater Fahrzeugnutzung muss die Ortung deaktivierbar sein. Unternehmen müssen Beschäftigte zudem transparent informieren, ggf. den Betriebsrat einbinden und vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO durchführen.
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