IITR Datenschutz Blog

Mein Fehler. Tut mir leid.

29.06.2008

Es gibt Fehler, die laufen einem noch Jahrelang hinterher. Damals, als ich noch mit Netz-ID.de ein recht bekanntes Portal für Webmaster führte, habe ich hin und wieder auch was zu rechtlichen Themen geschrieben. Schon vor Jahren, lange bevor Datenschutz ein Thema war, habe ich auch etwas dazu geschrieben, dass “User sich bzw. ihren Account selbst löschen können müssen”. Hintergrund war ein erster Entwurf eines EGG, den ich so gedeutet habe – die Passage floss aber in der (von mir viel zu weit ausgelegten) Form nie ins TDG, geschweige denn ins TMG ein. Stattdessen findet sich heute im §13 IV TMG folgendes:

Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,[…]

Der Nutzer kann dies aber auch tun, wenn man ihm die Möglichkeit eröffnet, um die Löschung eines Accounts zu bitten – etwa indem man eine Mail schickt bzw. über ein Formular im Account um Löschung der Account-Daten bittet. Der §13 IV TMG spricht ja gerade nicht davon, dass der Nutzer “selbst” die Nutzung beenden kann. Insofern habe ich schon vor einiger Zeit meine (streitbare) Auffassung zu dem Thema geändert.

Man findet hin und wieder, sogar mit namentlichem Hinweis auf mich, Einträge zu dem Thema, etwa im Mambers-Forum. Meine fehlerhafte Interpreation sorgte damals leider lange Zeit sogar für eine CMS-Plugin-Welle zum Thema. Interessant ist, dass ich diese Aussage nun auch via Dr. Bahr’s Homepage in einem Schriftstück des Düsseldorfer Kreises zum Thema Datenschutzrechtliche Vorgaben für Web 2.0 Netzwerke finde.

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3 Kommentare zu diesem Beitrag:

Simon

Das wird aber auch Zeit. Ich habe kürzlich versucht, mich von Napster abzumelden. Das Angebot lässt sich mit wenigen Klicks abonnieren - um sich abzumelden, muss man sich über die "Hilfe"-Anwendung bis zur letzten Frage der FAQs durchklicken, um dann dort einen (höchst kryptischen) Hinweis zu finden, dass man doch bitteschön per Telefon (!) abmelden soll. Die Hotline erzählte mir dann in der Warteschleifenmusik, es wären nur englischsprachige Operators vorhanden, deutschsprachige Ansprechpartner gäbe es nicht. Nach weiteren 2 Minuten Wartezeit meldete sich dann doch noch eine deutsch sprechende Dame, die mich ernsthaft noch zu überzeugen versuchte, mein Kündigungs-Ansinnen aufzugeben. Ich kam mir schon so vor wie Asterix und Obelix auf der Suche nach dem Passierschein A 38.

Simon

Passierschein A 38:

http://www.youtube.com/watch?v=3L8aFkOXjb8

"Das wird aber auch Zeit. "

Keine Frage, ich fände so eine Regelung auch gut und sinnvoll. Wichtig war mir aber, dass sie jetzt auf jeden Fall nicht so ausdrücklich existiert, wie es (unter Berufung auf mich) heute noch teilweise behauptet wird. Man mag darüber streiten, ob man im §13 IV TMG so eine Verpflichtung durch Auslegung ermitteln kann, aber es ist keinesfalls ausdrücklich und unbestreitbar der Fall.

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