Ein Datengesetzbuch für Deutschland – Chancen einer Kodifizierung des Datenrechts
18.08.2026
Zusammenfassung
Das NKR-Gutachten „Bestandsaufnahme Datengesetzbuch" untersucht, wie das fragmentierte deutsche Datenrecht durch ein nationales Datengesetzbuch strukturiert werden könnte. Es entwickelt drei Optionen – von einer schlichten Bündelung bestehender Durchführungsgesetze bis zur umfassenden Kodifizierung des allgemeinen und sektorspezifischen Datenrechts. Für Unternehmen wäre ein solcher Rahmen vor allem hinsichtlich einheitlicher Begriffe, klar geregelter Zuständigkeiten und einer verlässlicheren Compliance-Grundlage von Bedeutung.
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Das deutsche Datenrecht setzt sich aus diversen EU-Verordnungen, Richtlinien, dem BDSG und einer Vielzahl sektorspezifischer Normen zusammen, die in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen ineinandergreifen. Nun analysiert das Gutachten „Bestandsaufnahme Datengesetzbuch“ des Nationalen Normenkontrollrats vor diesem Hintergrund, ob und wie ein nationales Datengesetzbuch für mehr Orientierung sorgen könnte – und welche Handlungsspielräume dem deutschen Gesetzgeber dabei verbleiben.
Regelungsvielfalt und ihre praktischen Folgen
Diese Vielschichtigkeit hat in der Praxis konkrete Folgen. Begriffe werden über die verschiedenen Regelwerke hinweg uneinheitlich verwendet, Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörden überschneiden sich, und vergleichbare Sachverhalte werden nicht selten unterschiedlich bewertet. Für Unternehmen resultiert daraus erhöhter Compliance-Aufwand, Rechtsunsicherheit und ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko – selbst bei ernsthaftem Bemühen um regelkonformes Verhalten.
Rechtlicher Rahmen und nationale Spielräume
Obwohl die DS-GVO als EU-Verordnung unmittelbar gilt und nationalen Gesetzgebern damit grundsätzlich wenig Raum lässt, bestehen bei näherer Betrachtung durchaus erhebliche Handlungsspielräume. Die DS-GVO enthält eine Reihe von Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten erlauben, eigene Regelungen zu treffen oder unionsrechtliche Vorgaben zu präzisieren. Beispiele sind die Altersgrenze für die Einwilligung Minderjähriger nach Art. 8 Abs. 1 DS-GVO oder die Möglichkeit, Betroffenenrechte in bestimmten Kontexten – etwa der wissenschaftlichen Forschung – gemäß Art. 23 und Art. 89 Abs. 2 DS-GVO einzuschränken. Das Gutachten betont dabei ausdrücklich, dass diese Spielräume nicht für ein „Goldplating“ – also eine übermäßig belastende Überregulierung – genutzt werden sollten, sondern gezielt dafür, Datennutzungen zu ermöglichen, Verfahren zu vereinfachen und Rechtssicherheit herzustellen.
Drei Wege zur Kodifizierung
Das Gutachten entwickelt drei mögliche Strukturierungsoptionen für ein deutsches Datengesetzbuch. Die erste Option sieht eine schlichte Bündelung der bestehenden nationalen Durchführungsgesetze vor – ein erster, pragmatischer Schritt zur Übersichtlichkeit. Die zweite Option geht weiter und schlägt einen Allgemeinen Teil des Datenrechts vor, der übergreifende Grundsätze, Definitionen und Verfahrensregeln vereinheitlicht. Die dritte und weitreichendste Option ist eine umfassende Kodifizierung des gesamten nationalen allgemeinen und sektorspezifischen Datenrechts in einem einzigen Regelwerk. Jede Option bietet einen anderen Grad an Vereinheitlichung und ist mit einem jeweils unterschiedlichen legislativen Aufwand verbunden.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Für die Praxis wäre eine Kodifizierung des Datenrechts ein erheblicher Fortschritt. Unternehmen könnten sich künftig auf einheitliche Begriffsverständnisse stützen, ohne bei jeder Rechtsfrage mehrere Regelwerke parallel konsultieren zu müssen. Besonders im Bereich der Datenschutz-Compliance würde eine klarere Schnittstelle zwischen allgemeinem Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Gesundheitsdatenrecht und weiteren Spezialbereichen die tägliche Arbeit erleichtern – für interne Datenschutzbeauftragte ebenso wie für externe Berater. Gleichzeitig könnten klarer definierte Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden zu einer konsistenteren Entscheidungspraxis führen, was Rechtsstreitigkeiten und Unsicherheiten reduzieren würde.
Fazit
Ein deutsches Datengesetzbuch bleibt vorerst ein rechtspolitisches Projekt – aber kein unrealistisches. Das Gutachten zeigt, dass der nationale Gesetzgeber trotz der starken unionsrechtlichen Überprägung des Datenrechts über echte Gestaltungsspielräume verfügt. Ob und wann ein solches Gesetzgebungsvorhaben konkret umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten die Entwicklung dennoch im Blick behalten, denn eine Konsolidierung des Rechtsrahmens würde nicht nur die Compliance vereinfachen, sondern auch die strategische Planung datengetriebener Geschäftsmodelle erleichtern.
