Die Schulhomepage & Datenschutz: Einwilligung des Schülers ab 16?
25.11.2009
Teachernews bringt einen Artikel zum Datenschutz auf der Schulhomepage, darin liest man u.a. das hier:
Die Schüler können ihr Einverständnis selbst bekunden, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten notwendig. Grundsätzlich sollte dabei über den Zweck der Veröffentlichung und die weitere Verwendung der Daten informiert werden.
Ich finde das interessant, denn pauschal auf das Alter würde ich persönlich nicht abstellen, jedenfalls gibt das BDSG hierzu nichts her. Vielmehr kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an – und (sofern man schon pauschalisiert) ein Schüler mit geistiger Behinderung dürfte da andere Maßstäbe haben, als etwa ein gymnasialer Schüler gleichen Alters. Auch sollte man nicht grundsätzlich über den Zweck und die weitere Verwendung informieren, sondern generell und zwingend.
Zur Verdeutlichung des Problems verweise ich hier zu einer Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten in Mecklenburg-Vorpommern:
Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) bestimmt, dass minderjährige Schüler einwilligungsfähig sind, wenn sie die Bedeutung und Tragweite dieser Entscheidung sowie deren rechtliche Folgen erfassen können (§ 70 Abs. 2 S. 5 SchulG M-V). Nach allgemeiner Lebenserfahrung beginnt dies bei Schülern ab einem Lebensalter von 12 Jahren. In der Übergangszeit, längstens bis zur Volljährigkeit (18. Geburtstag), kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch zusammen mit den Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden.
Gleichlautend ist die Regelung im Schulgesetz NRW. Insofern rate ich dringend dazu, nicht anhand des Alters zu pauschalisieren und im Optimalfall nicht nur die Einwilligung des Schülers oder der Eltern, sondern spätestens ab der 5. Klasse (also auf der weiterführenden Schule) immer beide zu Fragen. Nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit, sondern auch um dem schulichen Auftrag, der Bildung der Reife des Schülers, nachzukommen. Ab wann man den Schüler alleine einwilligen lässt sollte Ausnahmslos im Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen Einsichtsfähigkeit entschieden werden.