Datenschutz und Google Analytics: Innenministerium Baden-Württemberg sieht Lösung
14.03.2011
Wie einem aktuellen Hinweis des Innenministeriums Baden-Württemberg (der Datenschutz-Aufsichtsbehörde im nichtöffentlichen Bereich) zu entnehmen ist, hat Google dem Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit “einen Plan für weitere Verbesserungen vorgelegt, der es möglich erscheinen lässt, dass die Datenschutzprobleme bei Google Analytics in einigen Monaten gelöst sind”.
Auslöser der Diskussion: Beschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden Ende November 2009
Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatten Ende November 2009 einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. In der Folge wurde insbesondere von der Verwendung von Google Analytics vorläufig abgeraten (Details zu den Hintergründen finden Sie hier).
In der Folge: Nachbesserung von Google im Mai 2010
Im Mai 2010 wurde bekannt, dass Google Analytics in einer zentralen Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden nachgebessert wurde (Details zu den Hintergründen finden Sie hier).
Der Streit geht weiter: Januar 2011
Im Januar 2011 griff der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Diskussion um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Analytics wieder auf: Webseitenbetreiber, die Google Analytics (auch mit weiteren Anpassungen) einsetzten, drohten demnach zwar keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder); dennoch sei der Einsatz datenschutzrechtlich unzulässig (Details zu den Hintergründen finden Sie hier).
Aktuell: Innenministerium Baden-Württemberg rechnet mit baldiger Lösung
Nun hat sich das Innenministerium Baden-Württemberg zu Google Analytics geäußert. Die drei Kernaussagen:
- “Im Hinblick auf die Übertragung der über Google Analytics erhobenen Nutzungsdaten in die USA (…) ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Übermittlung nur zulässig ist, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt oder der Nutzer eingewilligt hat. Da das TMG keine gesetzliche Befugnis zur Übermittlung dieser Daten enthält, könnte diese allenfalls auf der Grundlage einer Einwilligung der Nutzer erfolgen. Auch für deren Einholung ist der Betreiber einer Website verantwortlich. Hinsichtlich der Datenverarbeitung im Auftrag sind in dem [zwischen dem Website-Betreiber und Google] schriftlich zu vereinbarenden Auftrag insbesondere die in § 11 Abs. 2 Satz 2 BDSG aufgezählten Punkte im Einzelnen festzulegen. Die von Google vorgesehenen Nutzungsbedingungen entsprechen diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang.”
- “Da offenbar aber auch bei Nutzung [der] (…) grundsätzlich empfehlenswerten [anonymize IP] Funktion die auszuwertenden IPAdressen zunächst noch vollständig an Google geleitet werden, bleibt die eingangs erläuterte datenschutzrechtliche Problematik zumindest so lange bestehen, bis Google die erhaltenen IP-Adressen ausreichend gekürzt hat. Solange die Nutzungsbedingungen nicht entsprechend geändert sind, erfordert der datenschutzgerechte Einsatz von Google Analytics den Abschluss eines ergänzenden Auftrags, der sicherstellt, dass die an die Datenverarbeitung im Auftrag gestellten gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt werden.”
- “Die baden-württembergische Aufsichtsbehörde hat Mitte Februar 2011 in einem Gespräch mit Google deutlich gemacht, dass das Unternehmen alsbald einen datenschutzkonformen Zustand herbeiführen muss, um ein Vorgehen der Aufsichtsbehörde gegenüber Analytics einsetzenden Webseitenbetreibern zu vermeiden. Inzwischen hat Google dem Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit einen Plan für weitere Verbesserungen vorgelegt, der es möglich erscheinen lässt, dass die Datenschutzprobleme bei Google Analytics in einigen Monaten gelöst sind.”
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
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