Datenschutz: Facebook Like Button datenschutzkonform einsetzen

Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska (externer Datenschutzbeauftragter)

26.08.2011 - Nach einer entsprechenden Veröffentlichung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist der datenschutzkonforme Einsatz des Facebook Like-Buttons in Frage gestellt worden. Mittlerweile wurde eine datenschutzkonforme Anpassungsmöglichkeit vorgestellt.

Hintergrund

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat am 19. August 2011 per Pressemitteilung veröffentlicht, dass nach ihrer Ansicht die Einbindung des Facebook Like Buttons datenschutzwidrig sei. In einer Passage des in diesem Zusammenhang durch die Aufsichtsbehörde erstellten Gutachtens wurde zudem ausgeführt, dass wohl auch eine Einwilligung keine ausreichende Grundlage bilden könne (S. 20 ff.).

Wer ist betroffen?

Die Entscheidung der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein hat zunächst Bedeutung für in Schleswig-Holstein ansässige Unternehmen und Webseitenbetreiber. Die Behörde gab an (vgl. das entsprechende Youtube-Interview), mit der Maßnahme nicht „den kleinen Webseitenbetreiber“ sondern Facebook im Visier zu haben. Die Entscheidung hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen in anderen Bundesländern. Allerdings hat sich mittlerweile auch die niedersächsische Aufsichtsbehörde der Rechtsauffassung der Kieler Kollegen angeschlossen, vgl. “Information für Webseitenbetreiber mit Sitz in Niedersachsen” und “Friesland schaltet Facebook-Seite ab“.

Reaktion

Sowohl die datenschutzrechtliche Einschätzung als auch die Art und Weise des Vorgehens stehen in Frage (vgl. zum Beispiel unseren Artikel (“Datenschutz und der Facebook Like-Button: was Webseiten-Betreiber beachten müssen“]) oder auch die Beiträge der Kollegen Schmidt (“Verstößt die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons wirklich gegen deutsches Datenschutzrecht?“), Stadler (“Wie geht es weiter mit dem Datenschutz?“) und Härting (“Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde: Warum die „Facebook-Kampagne“ des ULD verfassungswidrig ist“) sowie die Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein).

Lösungsvorschlag

In Folge der Diskussion wurde das von Herrn Jens Ferner (schon seit einiger Zeit im Einsatz befindliche) Zusatz-Plugin von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein für im Grundsatz zulässig erachtet: dieses Tool „aktiviert“ den Facebook Like-Button erst nach dem Klick auf eine entsprechende Einwilligung.

Was sollten Webseitenbetreiber beachten?

  1. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nach wie vor umstritten. Es gibt gute Argumente für beide Seiten. Höherinstanzliche Gerichtsurteile zu den in Frage stehenden Aspekten existieren bislang nicht. Beobachten Sie daher die weitere rechtliche Entwicklung (bspws. über unseren Newsletter).
  2. Neben der Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde sollten Sie auch die wettbewerbsrechtliche Seite (sprich das (ebenfalls umstrittene) Abmahnrisiko) in Ihre Entscheidung über den Einsatz des Facebook Like Buttons mit einfließen lassen.
  3. Gerade Webseiten-Betreiber in Schleswig-Holstein und Niedersachsen sollten eine Anpassung des Facebook-Like Buttons in Erwägung ziehen.

Update am 30. August 2011:

  • Inzwischen hat sich auf die Aufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz der Rechtsauffassung des ULD angeschlossen.
  • Die bayerische Datenschutz-Aufsichtsbehörde rät dagegen zur Besonnenheit und setzt auf eine deutschlandweite Einigung.
Sebastian Kraska Var2

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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