BGH billigt im Grundsatz Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage
24.02.2011
Der BGH hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: III ZR 146/10, verkündet am 13.1.2011) entschieden, dass die “Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG (…) nicht voraus[setzt], dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. (…)”
“Es genüge vielmehr” – so der BGH weiter – “dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.”
Damit bestätigt der BGH in der Sache das OLG Frankfurt am Main sowie das LG Darmstadt, welche in den Vorinstanzen mit dem Fall betraut waren, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung seiner IP-Adressen habe (weitere Details zu dem Fall finden Sie hier).
Allerdings hebt der BGH das Urteil des OLG Frankfurt am Main auf und verweist die Angelegenheit an das Gericht zurück, da nach “dem derzeitigen Sach- und Streitstand (…) nicht auszuschließen [ist], dass die Beklagte zu einer vorübergehenden Speicherung der dem Rechner des Klägers jeweils zugeteilten dynamischen IP-Adressen nach Beendigung der Internetverbindungen nicht berechtigt ist, so dass dieser gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG die unverzügliche Löschung verlangen kann. Sofern für die Speicherung der IP-Adressen keine Rechtsgrundlage besteht, kann dieser Anspruch je nach den technischen Möglichkeiten auch auf eine “sofortige” Löschung hinauslaufen. (…)
Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Berechtigung, die streitgegenständlichen Daten zu speichern, darlegungs- und beweisbelastet.”
Es ist indes zu erwarten, dass der Telekom dieser Nachweis in der Praxis leicht gelingen dürfte.
Die Entscheidung war unter anderem auch deshalb mit Spannung erwartet worden, da bei einer sofortigen Löschungspflicht das Merkmal der “Personenbeziehbarkeit” von IP-Adressen in Frage gestanden hätte.
Autor:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer DatenschutzbeauftragterTelefon: 089-1891 7360
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