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Datenschutz und BAG: Fusion zweier Krankenkassen lässt das Amt eines Datenschutzbeauftragten enden

13.10.2010

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. September 2010 (Az.: 10 AZR 588/09) – ein interessante Entscheidung für Datenschutzbeauftragte gefällt.

Letztinstanzlich hatte das BAG über den folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter einer Krankenkasse. Die ihn bereits seit mehreren Jahren beschäftigende Krankenkasse fusionierte im Jahr 2008 mit einer anderen Krankenkasse. Vor der Fusion war der Kläger bei der Krankenkasse als Datenschutzbeauftragter bestellt. Nach der Fusion wurde ihm ein neuer Posten zugewiesen. Das Amt des Datenschutzbeauftragten wurde ihm entzogen.

Hiergegen versuchte sich der Kläger gerichtlich zu wehren. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, sein Arbeitgeber sei verpflichtet, ihn als Datenschutzbeauftragten weiter zu beschäftigten. Denn mit diesem Inhalt sei sein Anstellungsvertrag auf die Beklagten übergegangen.

Bereits in der Vorinstanz (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2009, Az.: 2 Sa 567/08) war der Kläger mit dieser Argumentation unterlegen.

Das BAG hat die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts nun bestätigt. Nach der Meinung des BAG endete die Bestellung des Datenschutzbeauftragten durch das “Erlöschen der Krankenkasse”.

Das Urteil, dessen Volltext mit Gründen noch nicht veröffentlicht ist, ist für Datenschutzbeauftragte durchaus interessant. Denn das Bundesdatenschutzgesetz, welches die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in § 4 f Abs. 1 BDSG vorschreibt, regelt nicht explizit, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten durch die Fusion mit einer anderen öffentlichen Stelle endet.

Nach der geltenden Gesetzeslage genießt der interne Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz, soweit es um sein Arbeitsverhältnis geht. Genaueres zu dieser Thematik können Sie hier nachlesen. Auch die Beendigung seines Amtes ohne die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist entsprechend der unabhängigen und weisungsfreien Stellung des Amtes als interner Datenschutzbeauftragter an besondere arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Das BAG hat hier nun klar gestellt, dass das Amt ohne weitere Voraussetzungen und Prüfungen endet, obwohl das Unternehmen mit dem gesammelten Datenbestand lediglich mit einer anderen Stelle verbunden wird.

Für eine genaue Analyse des Urteils ist noch die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten.

 

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Autoren:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter
Rechtsanwältin Alma Lena Fritz

Telefon: 089-1891 7360
E-Mail: email@iitr.de

 

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Über den Autor - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska

Herr Dr. Sebastian Kraska gründete die IITR Datenschutz GmbH, die auf den Bereich des betrieblichen Datenschutzes spezialisiert ist und als Anbieter von Datenschutz-Management-Systemen mehr als 2.500 Unternehmen bei der Bewältigung datenschutzrechtlicher Anforderungen unterstützt.

Herr Dr. Kraska selbst ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Datenschutzrecht sowie gemeinsam mit Regionalpartnern als externer Datenschutzbeauftragter tätig und betreut dabei Unternehmen und Behörden. Er ist zudem Beirat der Zeitschrift ZD des Beck-Verlages.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag:

DSB-BBS

Hallo,
damit wird wohl die seit Sept. 2009 wirksame Verbesserung des Kündigungsschgutzes durch Unternehmen ausgehebelt.
Bei einer Fusion gibt es immer 2 bDSB, von denen nur einer übrig bleibt, aber welcher.
Kennt jemand die rechtliche Grundlage, nach der in solchen Fällen grundätzlich entschieden wird ?

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