Datenschutz-Aufsicht NRW: Muster Webseiten-Datenschutzerklärung
17.07.2019
[IITR – 17.7.19] Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat ein Muster für eine Webseiten-Datenschutzerklärung bei einer „einfachen“ Unternehmens-Webseite veröffentlicht.
In der begleitenden Pressemitteilung heißt es:
Jede Datenschutzerklärung ist dabei den individuellen Anforderungen anzupassen. Die Datenschutzerklärung muss ergänzt werden, sofern zum Beispiel Cookies oder andere aktive Inhalte wie dynamische Werbeeinblendungen oder Videoplayer eingesetzt werden, ein Kontaktformular oder Kommentarfunktionen angeboten oder Social-Media-Plugins verwendet werden. Einige andere Punkte müssen gegebenenfalls gekürzt werden (wenn zum Beispiel kein Hoster eingeschaltet wird oder kein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist).
Die Hinweise zum Datenschutz müssen den Nutzerinnen und Nutzern zum Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass der Link zu den Datenschutzhinweisen von jeder einzelnen Seite des Webangebotes aus unmittelbar mit einem Klick erreichbar sein muss.
Weitere Informationen:
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