IITR Datenschutz Blog

Das Ende der Mär vom “relativen personenbezug”

08.10.2008

Bisher habe ich mit (schwer verständlichen) rechtsdogmatischen Erwägungen die Position vertreten, dass es kein “relativ personenbezogenes Datum” geben kann. Und somit auch die IP letztlich ein personenbezogenes Datum ist. Während ich bei Retrosphere einen Artikel zum Thema lese – der sogar mit einer beeindruckenden Fundstellenliste (in der der BGH aber fehlt) festhält, dass es für ihn h.M. ist, dass die IP personenbezogen ist – fällt es mir wie Schuppen von den Augen: Das Thema ist durch.

Der Webseitenbetreiber kann via §101 UrhG problemlos ermitteln, wer hinter einer IP steht. Das Argument, ein Webseitenbetreiber könne gar keine Zuordnung vornehmen, ist damit veraltet. Und bevor nun einer aufschreit, dass ja ein Webseitenbetreiber erstmal ein “gewerbliches Ausmaß” geltend machen muss: Das ist ja gerade der Beweis, dass er es unter Umständen problemlos tun kann. Und wenn irgendwann irgendein Kochbuchbetreiber auf dem Weg die IPs derjenigen ermittelt, die via “HTTRACK” die gesamte Präsenz kopieren, und das auch noch im User-Agent deutlich machen, wird klar wovon ich rede.

Ob das abwegig ist oder nicht liegt als Streitfrage auf der Hand – aber im Datenschutz interessieren glücklicherweise keine Wahrscheinlichkeiten, sondern nur Möglichkeiten. Und dank §101 UrhG ist die Möglichkeit eindeutig gegeben.

Aktueller Hinweis: Ich biete hier auf IP-Adressen-Recht.de eine ständig aktualisierte Übersicht zu dieser Frage.

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4 Kommentare zu diesem Beitrag:

Malte S.

Warum der Umweg über den Webseitenbetreiber? Viel einfacher ist doch auch die Definition allgemein über den Urheberrechtsinhaber, insb. in P2P-Börsen. Ob dies nun ein Webseiteninhaber ist oder ein P2P-"Geschädigter" ist ja irrelevant.

Ich frage mich allerdings wie ein Webseitenbetreiber eine (gewerbliche) Urheberrechtsverletzung durch einen Seitenbesucher nachweisen will. Der Content wird ja so oder so gesendet. Er muss also beweisen können, dass
a) Person mit IP xy sämtlichen Content bezogen hat,
b) dies nicht im Wege des normalen Seitenabrufs erfolgte und
c) diese Daten (unzulässigerweise) vervielfältigt wurden.

Gerade bei letzterem wird er aber an der Zuordnung von Contentempfang und einer kurz darauf bekanntwerdenden Vervielfältigung scheitern.
Praktikabler ist dann ja ein "Angriff" auf den Betreiber der kopierten Seite.

"Warum der Umweg über den Webseitenbetreiber?"

Der Trick bei dem fehlerhaften Rechtsbegriff des "realtiven personenbezugs" ist es, dass es auf die verarbeitende Stelle ankommt: Auch wenn in einer P2P-Börse die IP personenbezogen ist, ist sie es für einen Webseitenbetreiber dann nicht.

"Ich frage mich allerdings wie ein Webseitenbetreiber eine (gewerbliche) Urheberrechtsverletzung durch einen Seitenbesucher nachweisen will."

Wie gesagt: OB er es in der Praxis wirklich schafft ist das eine, dass er zumindest die Möglichkeit hat, ist das andere. Man weiss nie wie Gerichte entscheiden, so dass man deswegen hier nicht einschränken darf.
Wenn aber eine IP alle vorhandenen Dokumente einer Webpräsenz abgrast und dabei im User-Agent "HTTRACK" übermittelt, glaube ich nicht, dass die Amtsrichter, die bei einem Musikalbum zur Zeit schon gewerbliche Ausmaße sehen, dass die dann eine Ausnahme machen.

Ich stelle ja auch bewusst in den Raum, dass Webseitenbetreiber den §101 UrhG (oder das Mittel der STrafanzeigen) rechtsmissbräuchlich nutzen können und ihr schon eine Gefahr liegt.

Malte S.

An sich könnte man durch vorgelegte und gefälschte Beweise sehr einfach an jede Auskunft rankommen. Insbesondere, da der Betroffene ja nicht angehört wird und wohl auch nichts davon mitbekommt.

Ich hab ehrlich gesagt noch nie verstanden, warum bei einem personenbezogenen Datum eine geringere Schutzwürdigkeit bestehen soll, wenn der "Besitzer" dieses Datums zufälligerweise nicht in der Lage ist, es weitergehend zu verknüpfen.

"An sich könnte man durch vorgelegte und gefälschte Beweise sehr einfach an jede Auskunft rankommen. "

Nicht "Könnte" sondern "Kann" - es gab ja schon genug Vorfälle und Urteilssprüche zum Thema. Insbesondere das Beispiel, indem eine IP fehlerhaft aufgelöst wurde und ein Unschuldiger betroffen war - mein Lieblingsaufhänger um die Schutzbedürftigkeit zu begründen.

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