25.03.2022
Europäischer Datenschutzbeauftragter: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
„Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen.“ (Art. 31 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates) Was für Unternehmen europaweit gem. Art. 30 DSGVO gilt, gilt ebenfalls für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union: Prozesse, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in ein sogenanntes „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ aufzunehmen. weiterlesen