EuGH zum datenschutzrechtlichen Bußgeldkonzept
Vor knapp zwei Jahren hat der Europäische Datenschutz-Ausschuss (EDSA) finale Version der Orientierungshilfe zur Kalkulation von Bußgeldern veröffentlicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in seinem aktuellen Urteil (C-383/23) klargestellt, dass bei der Berechnung von Bußgeldern nach der DSGVO nicht nur der Umsatz der unmittelbar betroffenen Tochtergesellschaft, sondern der gesamte Konzernumsatz berücksichtigt werden kann. Hintergrund des Falls Das Urteil geht auf ein Verfahren ge...
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Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei der Berechnung von DSGVO-Bußgeldern nicht nur der Umsatz der betroffenen Tochtergesellschaft, sondern der gesamte Konzernumsatz berücksichtigt werden kann. Der Fall betraf die dänische Möbelkette ILVA A/S, die Kundendaten unrechtmäßig gespeichert hatte, wobei das erstinstanzliche Gericht ein deutlich niedrigeres Bußgeld als die Datenschutzbehörde verhängte. Der EuGH stellte klar, dass der Begriff „Unternehmen“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne auszulegen ist und somit die gesamte wirtschaftliche Einheit umfasst, während die konkrete Höhe des Bußgeldes jedoch individuell bestimmt werden muss. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, darunter die Schwere des Verstoßes, die Anzahl der Betroffenen und der verursachte Schaden. Das Urteil könnte zu neuen Verteidigungsstrategien für Unternehmen führen und eine differenziertere Berechnung von Bußgeldern ermöglichen.
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